Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/191
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881 | |
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Die Rechnungen sind unter die Revidenten nach Maßgabe ihrer Befähigung zur Revision zu vertheilen. Als Regel ist bei dem Gemeinde-, Kirchen- und Stiftungsrechnungswesen zu beachten, daß die aufeinanderfolgenden Rechnungen desselben Fonds nicht demselben Revidenten, daß dagegen die Rechnungen der Gemeinde, Kirche etc. derselben Ortsgemeinde und desselben Jahres einem und demselben Revidenten wegen des regelmäßigen Zusammenhangs dieser Rechnungen zugetheilt werden.
Der Dirigent hat periodisch Nachweisung über die besorgten Geschäfte und nach Ablauf des Geschäftsjahres Nachweisung über die gesammte Arbeitsschuld und Arbeitsabstattung zu liefern. Hierbei hat er sich über den Fortgang des Geschäftes im Allgemeinen und über die Leistungen und das übrige Verhalten der einzelnen Revidenten gutächtlich zu äußern, sowie etwaige zur Förderung des Geschäfts dienliche Maßregeln in Antrag zu bringen.
Alle auf die Rechnungsrevision bezüglichen Gesetze, Verordnungen, Instructionen, Amtsblätter und Verfügungen hat der Dirigent sogleich nach deren Erscheinen unter sämmtlichen Revidenten umlaufen und diese durch Namensunterschrift ihre Kenntnißnahme hiervon bescheinigen zu lassen. Er hat ferner für die Ordnung und Aufbewahrung der zum allgemeinen Gebrauche der Revidenten dienenden Reichsgesetzblätter, Regierungsblätter etc. zu sorgen und hierüber wie über die Mobilien der Justificatur ein Inventarium anzulegen und fortzuführen.
Obliegenheiten der Revidenten.
§ 8.
Jeder Revident hat vom Beginne des Geschäftsjahres an eine Geschäftstabelle zu führen und in dieselbe alle Arbeiten einzuschreiben, welche von ihm während des Geschäftsjahres zu besorgen waren und besorgt worden sind.
Aus den Aufzeichnungen in dieser Tabelle hat jeder Revident sowohl periodisch wie nach Ablauf des Jahres Nachweisung über die Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte und über die verwendete Arbeitszeit zu liefern.
Damit der Revident in der Erledigung seiner Geschäfte nicht durch Versäumnisse der Vorstände und Rechner gestört wird, hat er in dieser Tabelle auch die anberaumten Termine anzumerken und eintretendenfalls den Dirigenten (§ 4) auf deren fruchtlosen Ablauf aufmerksam zu machen.