Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/188
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Im Uebrigen wird die Geschäftsbehandlung, das nähere Revisionsverfahren, sowie die dienstliche Stellung des Dirigenten und der Mitglieder der Justificatur durch besondere Instruction geregelt.
§ 49.
Hinsichtlich der Geschäftsbehandlung in dem Secretariat, der Registratur und Kanzlei, sowie hinsichtlich der Verwaltung des Kanzleigebäudes und der Obliegenheiten der Unterbeamten behält es bei den seither bestehenden Anordnungen sein Bewenden. Sollte sich das Bedürfniß neuer Einrichtungen und Anordnungen ergeben, so sind diese von dem Präsidenten, bezüglich der Verwaltung des Gebäudes jedoch nach Benehmen mit demselben von dem Ministerium der Finanzen im Wege der Instruction zu erlassen.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 9. November 1881.
(L. S.)