Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/178
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881 | |
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erforderlich erachtet wird, in ein Sitzungs-Protokoll aufzunehmen. Alle übrigen Gegenstände des gewöhnlichen Geschäftslaufes, welche nach feststehenden Bestimmungen und Grundsätzen ihre Erledigung finden, bedürfen des Vortrages und der Beschlußfassung in den Sitzungen nicht, ergehen jedoch unter derselben Form, wie die ersteren.
Sämmtliche, den Wirkungskreis des Collegs betreffende Verhandlungen, insbesondere die Revisionsbemerkungen zu den Staatsrechnungen, die Beschlüsse, Abschlüsse, Schreiben und Erlasse, werden in der Ausfertigung und Reinschrift, wie im Concept unter dem Namen der "Ober-Rechnungskammer" vollzogen.
Die Revisions-Exemplare der Rechnungen mit den zugehörigen Urkunden, die Auszüge aus den Controlen über die unständigen Natural- und Geldeinnahmen, sodann noch bei Localfonds, soweit vorgeschrieben, die Bescheinigungen über die Offenlegung der Rechnungen, die bei der Offenlegung etwa entstandenen Bemerkungen und die Begutachtungsprotokolle sind in den hierzu bestimmten Terminen von den damit Beauftragten an die Ober-Rechnungskammer zur Revision einzusenden, während die Duplicate der Rechnungen bis zu deren Einfordern bei den Rechnern verbleiben.
Können die Termine nicht eingehalten werden, so müssen vor deren Ablauf die Gesuche um Erweiterung mit Angabe der Gründe und Bestimmung der Zeit, innerhalb welcher die Rückstände erledigt werden sollen, bei der Ober-Rechnungskammer vorgebracht werden.
Die Revidenten haben im Staatsrechnungswesen die Revisionsbemerkungen gegen den Rechner getrennt von den Erinnerungen gegen die decretirende Behörde aufzunehmen, hierauf jene wie diese dem Colleg zur Prüfung und Festsetzung vorzulegen, ehe sie zur Erledigung abgesendet werden dürfen.
Revisionsbemerkungen gegen das Rechnungswesen der Gemeinden, Kirchen, Stiftungen etc. sind, wie seither, von den Revidenten selbstständig zu bearbeiten.
Sogleich nach dem Eintreffen der Erläuterungen auf die Revisionsbemerkungen sind, wenn nicht vorher wichtigere Arbeiten erledigt werden müssen, die Beschlüsse hieraus von dem Revidenten zu beantragen und durch die den Collegialräthen übertragene Oberrevision nach den §§ 6 und 8 dieser Verordnung festzustellen. Die Revisionsabschlüsse sind auf Grund dieser Beschlüsse von dem Revidenten zu formiren.