Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/171

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 23.
Darmstadt den 2. November 1881.


Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Bestimmungen über Aufnahme und Entlassung der Pfleglinge in den Landes-Irrenanstalten, hier insbesondere die Abänderung der §§ 22 des Hofheimer und 26 des Heppenheimer Regulativs betreffend. - 2) Bekanntmachung, die Mitgliederzahl der Handelskammer zu Gießen betreffend.



Bekanntmachung,
die Bestimmungen über Aufnahme und Entlassung der Pfleglinge in den Landes-Irrenanstalten, hier insbesondere die Abänderung der §§ 22 des Hofheimer und 26 des Heppenheimer Regulativs betreffend.

      Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst zu bestimmen geruht, daß die §§ 22 pos. b des Hofheimer und 26 pos. b des Heppenheimer Regulativs über die Aufnahme und Entlassung der Pfleglinge mit Rücksicht auf die stattgehabte Verlegung des Rechnungsjahres für den Haushalt des Staats, sowie der Kreise und Gemeinden fortan folgende veränderte Fassung erhalten:

"Das Verpflegungsgeld ist in folgender Weise zu entrichten:
a. (wie seither),
b. die Pflegekostenbeiträge der Gemeinden etc. dagegen für das betreffende Rechnungsjahr erst gegen den Schluß desselben und zwar zu Anfang Februar jeden Jahres.

      Darmstadt, den 22. October 1881.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Starck.
Fuhr.