Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/157
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Anmeldungs-Register
des
............... Amts zu ...............
über
die zu versteuernden bezw. mit dem Reichsstempel zu bedruckenden Werthpapiere etc.
für
das .....te Quartal des Etatsjahres 18 ....
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881 | |
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Muster 2.
des
............... Amts zu ...............
über
die zu versteuernden bezw. mit dem Reichsstempel zu bedruckenden Werthpapiere etc.
für
das .....te Quartal des Etatsjahres 18 ....
Dieses Register enthält ..... Blätter, welche von einer mit dem Siegel des Unterzeichneten belegten Steuer durchzogen sind. .......... den ... ten .......... 18 ... Name: ............... Karakter: ........ |
Geführt von Name: .................... Karakter:............... |
1. | Dieses Register umfaßt den Zeitraum eines Vierteljahres und ist am Schlusse der ersten 3 Quartale dez Etatsjahres gleichzeitig mit dem Hebe-Register, für das 4 Quartal jedoch am 31. März abzuschließen. Die Eintragungen erfolgen das ganze Vierteljahr hindurch unter fortlaufender Nummer. |
2. | Alle bei dem Schlusse des Registers noch nicht erledigten Anmeldungen sind unter Beibehaltung der Nummern, welche sie im alten Register erhalten haben, in das Anmeldungs-Register für das folgende Quartal zu ubertragen. Die Richtigkeit der Uebertragung hat der Revisor (Kurator) der Steuerstelle zu bescheinigen. - Ist bei der Abgabe einer Anmeldung vorauszusehen, daß die Abstempelung der dazu gehörigen Werthpapiere etc. bis zum Abschlusse dez Registers nicht beendet werden kann, so steht es der Steuerstelle frei, die Uebertragung der Anmeldung in das Anmeldungs-Register für das folgende Quartal sofort zu bewirken. In diesem Falle genügt in Spalte 5 des alten Registers der Hinweis auf die Eintragung im Register für das folgende Quartal. |
3. | Die Spalten 6 und 13 des Registers sind fortlaufend zu summiren. |
4. | Nach dem Abschlusse wird das Anmeldungs-Register mit dem Hebe-Register an die Direktivbvehörde zur Revision eingesandt. Als Beläge gehören zu demselben alle Anmeldungen, auf Grund deren eine Reichs-Stempelabgabe nicht erhoben ist. |