Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/149
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881 | |
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Eine Vernichtung der Hebe- und Anmeldungsregister und der dazu gehörigen Beläge darf vor Ablauf von zehn Jahren nach dem Etatsjahr, für welches die Register geführt sind, nicht stattfinden.
Zur Herbeiführung und Sicherung der gleichmäßigen Ausführung des Gesetzes vom 1. Juli 1881 in allen Bundesstaaten werden die Landesregierungen auf Ersuchen des Reichskanzlers von Zeit zu Zeit einige bei den Direktivbehörden bereits revidirte Register mit den Belägen mittheilen. Ergeben sich bei deren Einsicht Bedenken, so trifft die Landesregierung die zur Erledigung erforderlichen Anordnungen und giebt zugleich dem Reichskanzler von dem Verfügten Kenntniß.
Das Kontrolebuch verbleibt bei den Steuerstellen; es ist dauernd und sicher aufzubewahren.
6. Die Herstellung der von den Steuerstellen zu verkaufenden Reichs-Stempelmarken erfolgt bei der Reichsdruckerei. Die Landesregierungen haben diese Stempelmaterialien von der Reichsdruckerei gegen Erstattung der Herstellungskosten anzukaufen. Die nach Maßgabe der Herstellungskosten von der Reichsdruckerei zu liquidirenden Preise stellt das Reichsschatzamt fest und theilt sie den Landesregierungen mit.
Die Reichsdruckerei verabfolgt nur denjenigen Amtsstellen Reichs-Stempelmaterialien, welche ihr von den Regierungen als zum unmittelbaren Bezuge solcher Materialien berechtigt bezeichnet werden. Jede Regierung erhält vierteljährlich von der Reichsdruckerei eine mit den quittirten Lieferscheinen belegte Rechnung über die von ihr für die verabreichten Stempelmaterialien zu erstattenden Herstellungskosten. Den Betrag der Rechnung lassen die Regierungen an die Reichsdruckereikasse entweder unmittelbar oder durch Vermittelung der Reichs-Hauptkasse zahlen.
Privatpersonen erhalten von der Reichsdruckerei keine Stempelmaterialien.
Die Kosten der auf den Antrag von Steuerpflichtigen bei der Reichsdruckerei bewirkten Abstempelung von Werthpapieren, sowie von Schlußnoten und Rechnungen werden von der Reichsdruckerei in jedem einzelnen Falle bei derjenigen Steuerstelle liquidirt, welche die Abstempelung bestellt hat. Für die sofortige Berichtigung dieser Rechnungen haben die Steuerstellen Sorge zu tragen.
7. Die von den Steuerstellen zur Stempelung von Werthpapieren, Formularen zu Schlußnoten und Rechnungen, sowie zur Abstempelung von Lotterieloosen zu verwendenden Stempel liefert für Rechnung der Landesregierungen die Reichsdruckerei. Die Stempel jeder Steuerstelle erhalten als Unterscheidungszeichen eine besondere Nummer oder einen Buchstaben, welche mit dem Verzeichniß der Steuerstellen nicht veröffentlicht werden. Die Unterscheidungszeichen sämmtlicher zur Stempelung von Werthpapieren etc. ermächtigten Steuerstellen wird das Reichsschatzamt den Landesregierungen mittheilen.
Die Abstempelung der Werthpapiere etc. bei den Steuerstellen ist unter Aufsicht der Kassenbeamten zu bewirken, welche die Stempel, so lange dieselben nicht benutzt werden, unter amtlichem Verschluß zu halten haben. Die nur zur Abstempelung ausländischer Werthpapiere für die Zeit bis zum 29. Dezember 1881 (Nr. 1 und 2 des Tarifs, Ausnahme) bestimmten, den Werth von 50 bezw. 10 Pf. angehenden Handstempel haben die Steuerstellen sofort nach erfolgter Erledigung der betreffenden Anmeldungen an die Direktivbehörde zur Vernichtung einzusenden.
8. Alle bei den Steuerstellen zur Abgabe gelangenden Anmeldungen zur Entrichtung der Reichs-Stempelabgabe etc. sind auf dem Titelblatte mit dem Datum der Präsentation, der Nummer des Anmeldungs- resp. Heberegisters und einem deutlichen Abdruck des Schwarzstempels der Hebestelle zu versehen. Anmeldungen, auf Grund deren eine Reichs-Stempelabgabe nicht zu erheben ist, verbleiben als Beläge bei dem Anmeldungsregister; die übrigen werden Beläge zum Heberegister und sind nach den Nummern dieses Registers zu ordnen.