Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/143
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betreffend
die Abstempelung ausländischer Werthpapiere, welche vor dem 1. Oktober 1881 ausgegeben sind und spätestens am 29. Dezember 1881 zur Abstempelung vorgelegt werden.
Der Unterzeichnete beantragt die Abstempelung der anbei erfolgenden umstehend spezifizirten ausländischen Werthpapiere, welche vor dem 1. Oktober 1881 ausgegeben sind, und ist damit einverstanden, daß dem Ueberbringer der unten ausgefertigten Empfangsbescheinigung gegen Aushändigung derselben die abgestempelten Werthpapiere zurückgegeben werden, sowie, daß die Steuerbehörde zur Prüfung der Legitimation des Ueberbringers dieser Empfangsbescheinigung zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet sein soll.
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Des Einreichers | Name | ||
Stand | |||
Wohnort. |
Die umstehend verzeichneten ausländischen Werthpapiere sind der unterzeichneten Steuerbehörde übergeben und werden nach erfolgter Abstempelung dem Ueberbringer dieser Empfangsbescheinigung ausgehändigt werden. Die Abstempelungsbehörde behält sich das Recht vor, die Legitimation des Ueberbringers dieser Empfangsbescheinigung zu prüfen, ist jedoch zu einer solchen Prüfung nicht verpflichtet.
........................ den ..................... 18 .