Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/141

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 22.


Nennwerth
der
Stücke
Zu versteuern ist
a) der volle Nennwerth
oder
b) eine Einzahlung von
Abgabe-
betrag
für jedes
Stück.


Mark.
Darauf
kommen
an Reichs-
Stempel-
abgaben
für den
Interims-
schein
in Anrech-
nung
Mark.
Mithin
sind noch
zu
erheben
für jedes
Stück.

Mark.
Gesammt-
betrag
der
Abgabe.


Mark.
Bemer-
kungen.
nach
ausländi-
scher
Währung..
nach
deutscher
Währung.

Mark.
nach
fremder
Währung.
nach
deutscher
Währung.

Mark.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.