Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/137
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Nr. 22.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881 | |
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ist für jedes Stück: a) der volle Nennwerth von oder b) der Betrag von Mark. |
der Abgabe für jedes Stück. Mark. |
anzurechnen: a) landesgesetz- liche, b) Reichs- Stempel- abgaben. Mark. |
zu erheben an Abgaben für jedes Stück Mark. |
der Abgabe. Mark. |
freiung für die Abgabe beansprucht: a) für wieviel Stück? b) aus welchem Grunde? |
dung der Angaben in den Spalten 11, 13 u. 16, sowie sonstige Bemerkungen. | |||||