Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/137

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 22.


Zu versteuern
ist für jedes
Stück:
a) der volle
Nennwerth von
oder
b) der Betrag
von
Mark.
Betrag
der
Abgabe
für jedes
Stück.

Mark.
Darauf sind
anzurechnen:
a) landesgesetz-
liche,
b) Reichs-
Stempel-
abgaben.
Mark.
Mithin noch
zu erheben
an Abgaben
für jedes
Stück


Mark.
Gesammtbetrag
der
Abgabe.




Mark.
Es wird Be-
freiung für
die Abgabe
beansprucht:
a) für wieviel
Stück?
b) aus welchem
Grunde?
Nähere Begrün-
dung der Angaben
in den Spalten
11, 13 u. 16,
sowie sonstige
Bemerkungen.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.