Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/133
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näherer Anweisung der ersteren dem Berechtigten auf Grund vorheriger Anmeldung nach den Vorschriften zu 2a und 9 die an Stelle der verdorbenen neu ausgestellten Werthpapiere von demselben Steuerwerthe, bezw. eine gleiche Anzahl neuer Formulare zu demselben Steuerbetrage abgabenfrei ab, oder verabfolgt ihm Stempelmarken zum Betrage der zu erstattenden ohne Bezahlung.
Die verdorbenen Stempelmarken und Formulare, bezw. die aus den Werthpapieren ausgeschnittenen Stempelzeichen werden bei der Direktivbehörde in Gegenwart zweier Beamten durch Verbrennen vernichtet.
20. | Der Reichskanzler wird von Zeit zu Zeit ein Verzeichniß | ||
I. | der Steuerstellen, welche in jedem Bundesstaate | ||
zur Erhebung der Reichs-Stempelabgabe für Werthpapiere, | |||
zur Stempelung von Formularen für Schlußnoten, Rechnungen etc., | |||
zur Erhebung der Abgabe für Lotterieloose und Ausweise über | |||
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ermächtigt sind, sowie der denselben vorgesetzten Direktivbehörden | |||
II. | der zur Wahrnehmung der Revisionen nach § 27 Absatz 2 des Gesetzes bestimmten Beamten und der denselben zugewiesenen Bezirke |
veröffentlichen.
21. Die Beamten zur Wahrnehmung der im § 27 Absatz 2 bezeichneten Geschäfte werden nach Maßgabe der ihnen ertheilten näheren Anweisung selbständig davon Ueberzeugung nehmen, ob und welche stempelpflichtigen Schriftstücke bei der revidirten Anstalt vorhanden und ob dieselben vorschriftsmäßig gestempelt sind. Die Vorstände dieser Anstalten, an welche der revidirende Beamte bei Beginn der Revision sich wenden wird, haben ihm die zu diesem Zwecke gewünschten Schriften, Register und Urkunden zur Einsicht vorlegen zu lassen, Auskunft zu ertheilen und ihm einen angemessenen Raum für die Erledigung seiner Obliegenheiten zur Verfügung zu stellen.
22. Die Landesregierungen werden Vorkehrung treffen, daß mit der Abstempelung stempelpflichtiger ausländischer Werthpapiere, sowie der Formulare zu Schlußnoten und Rechnungen bei der zuständigen Steuerstelle ihres Gebiets schon am 1. September 1881 begonnen werden kann. Der Verkauf von Reichs-Stempelmarken zu Rechnungen etc., sowie die Abstempelung inländischer Werthpapiere wird einige Tage vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bei den von den Landesregierungen zu veröffentlichenden Stellen (oben Nummer 1) beginnen.
23. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die bei der Reichsbank hinterlegten ausländischen Aktien, Renten- und Schuldverschreibungen, auf welche die Vorschriften der "Ausnahmen" zu den Tarifnummern 1 und 2 Anwendung finden, auf Antrag in den Geschäftsräumen der Reichsbank unter den erforderlichen Kontrolemaßregeln abstempeln zu lassen.