Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/127
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881 | |
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Die Abstempelung der Werthpapiere erfolgt erst, nachdem die festgestellte Abgabe gegen Quittung bezw. Interimsquittung eingezahlt oder deponirt worden ist. Die Deponirung tritt ein, wenn die Abstempelung der Papiere am Tage der Einzahlung der Steuer nicht mehr bewirkt bezw. beendet werden kann. Jede Quittung muß, um gültig zu sein, von zwei Beamten vollzogen und in derselben der Tag der Buchung der Steuer und die Nummer des Hebe- oder Anmelderegisters, unter welcher die Buchung erfolgt ist, von der Steuerstelle angegeben sein. Die definitive Quittung ist auf ein Exemplar der Anmeldung zu schreiben.
Nach erfolgter Abstempelung erhält der Steuerpflichtige die Werthpapiere gegen Rückgabe der Empfangsbescheinigung, welche als Registerbelag bei der Steuerstelle verbleibt, ausgehändigt.
Kann die Abstempelung nicht sofort vorgenommen werden, so ist dem Ueberbringer das eine Exemplar der Anmeldung, mit Empfangsbescheinigung versehen, zurückzugeben.
2c. Die Abstempelung erfolgt ausschließlich durch Ausdrücken des Reichsstempels aus der Vorderseite des Werthpapiers.
Die vor dem 1. Oktober 1881 ausgegebenen und spätestens am 29. Dezember 1881 zur Abstempelung vorgelegten ausländischen Werthpapiere erhalten einen Stempelabdruck, welcher in einem von einem Kreise umgebenen Vierpaß die deutsche Kaiserkrone, sowie ein Band mit der Werthbezeichnung zeigt, und dessen Einfassung die Aufschrift "Reichs-Stempel-Abgabe" und die Unterscheidungsnummer der betreffenden Abstempelungsstelle trägt.
Der aus inländische und aus andere, als vorbezeichnete, ausländische Werthpapiere vermittelst Maschine aufzudrückende Stempel besteht in einem verzierten aufrecht stehenden Rechteck, auf welchem sich der Reichsadler und um denselben in kreisrunder Einfassung die Aufschrift "Reichs-Stempel-Abgabe" befinden. Unter dem Adler ruht ein kleiner, ebenfalls kreisrunder Schild mit dem Unterscheidungszeichen der betreffenden Abstempelungsstelle. Der Stempel enthält keine Werthangabe.
Eine Verwendung von Stempelmarken zu Werthpapieren findet nicht statt.
2d. Auf Antrag und auf Kosten des Steuerpflichtigen kann der Aufdruck des Reichsstempels auf die Werthpapiere auch bei der Reichsdruckerei erfolgen. Der Antrag ist in der Anmeldung (Nr. 2a) zu stellen. Die Steuerstelle zieht den Abgabenbetrag und einen die Kosten der Abstempelung deckenden Vorschuß von dem Steuerpflichtigen ein und ersucht unter Beifügung eines, gemäß der Vorschriften unter 2 b mit Quittung über Abgabe und Vorschuß versehenen Exemplars der Anmeldung die Reichsdruckerei um Abstempelung der Werthpapiere. Der Antragsteller hat für die Einsendung der Werthpapiere an die Reichsdruckerei zu sorgen und empfängt dieselben von dort unmittelbar zurück. Hin- und Rücksendung erfolgen auf seine Gefahr und Kosten.
Der Steuerstelle theilt die Reichsdruckerei eine Bescheinigung, daß die Abstempelung in Uebereinstimmung mit der zurückzusendenden Anmeldung erfolgt ist, unter Benachrichtigung von dem Betrage der Kosten der Abstempelung mit. Die Steuerstelle nimmt diese Bescheinigung zu den Belägen ihres Registers und rechnet nunmehr mit dem Steuerpflichtigen über den Vorschuß unter Rückzahlung des etwaigen Ueberschusses ab. Nach Berichtigung der Kosten erhält der Steuerschuldner ein mit Quittung (Nr. 2 b) versehenes Exemplar der Anmeldung zurück.
Ersieht die Reichsdruckerei aus der übersandten Quittung, daß der Vorschuß die Kosten nicht deckt, so hat sie die Steuerstelle hiervon alsbald und vor der Rücksendung der abgestempelten Werthpapiere behufs unverzüglicher Einziehung des fehlenden Betrages zu benachrichtigen.
2e. Nach jeder Einzahlung auf die in den Tarifnummern 1 bis 3 bezeichneten Werthpapiere sind die Interimsscheine nach den Vorschriften unter Nr. 2 a bis 2 d zur Abstempelung vorzulegen, welche nach den für die Abstempelung der vollgezahlten Werthpapiere getroffenen Bestimmungen unter Aufdruck desselben Stempels (2 c) bei dem Quittungsvermerke über die jeweilige Einzahlung erfolgt.