Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/095

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 13.


erforderlichen und den bestehenden, bezw. zu erlassenden Vorschriften entsprechenden Pläne und Erläuterungen, mit der Unterschrift ihres Verfertigers und des Bauherrn und mit Angabe über den Zweck der Räumlichkeiten versehen, in doppelter Ausfertigung durch Vermittelung der Localpolizeibehörde dem Kreisamt vorzulegen.
      Die auf Grund unrichtiger Pläne oder Angaben ertheilte Baugenehmigung ist unwirksam und kann zu jeder Zeit zurückgenommen werden.

Artikel 67.

      Vor der Ertheilung der Baugenehmigung hat das Kreisamt, insoweit Veranlassung hierzu vorliegt, eine technische Begutachtung des Projectes in bau-, feuer- und gesundheitspolizeilicher Hinsicht zu erheben und die hiernach zur Verhütung von ordnungswidrigen Anlagen als erforderlich erkannten besonderen Vorschriften bei Genehmigung der Pläne zu ertheilen.
      Handelt es sich von einem Neubau an einer Staatsstraße oder an einer Eisenbahnlinie, so sind die Pläne jedesmal der betreffenden Verwaltungsbehörde, beziehungsweise Eisenbahnverwaltung zur Aeußerung mitzutheilen.

Artikel 68.

      Wenn ein Bauproject die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen der in den §§ 16 und 24 der Gewerbeordnung bezeichneten Art zum Zwecke hat, so ist die Baugenehmigung erst dann zu ertheilen, wenn über die Zulässigkeit der gewerblichen Anlage oder deren Veränderung, beziehungsweise über die dafür festgesetzten Bedingungen endgültig entschieden ist.

Artikel 69.

      Ist die Eintheilung der Grundstücke eines durch den Ortsbauplan festgestellten Bauquartiers oder eines Theiles desselben in Bauplätze, welche den in dem Ortsstatut getroffenen Bestimmungen über die Minimalmaße für die Façaden (Art. 59), die Tiefe und die Grundfläche der Bauplätze (Art. 13) entsprechen, durch Verständigung der Betheiligten auf gütlichem Wege nicht herzustellen, so kann auf Antrag eines derselben die Gemeinde die betreffenden Grundstücke auf dem Expropriationswege erwerben und nach vorheriger Eintheilung in zweckmäßige Bauplätze wieder versteigern.
      Vorstehende Bestimmung ist auch anwendbar, wenn es sich um den Wiederaufbau von durch Brand etc. zerstörten Ortstheilen handelt.

Artikel 70.

      Alle baupolizeilichen Entscheidungen sind dem Bauherrn und denjenigen Betheiligten, welche etwa Einwendungen gegen das Bauwesen erhoben haben, schriftlich zu eröffnen.