Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/093
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881 | |
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Mengen von Menschen aufzunehmen bestimmt sind, angemessene Vorschriften bezüglich größerer Feuersicherheit und leichter Entleerung der Räume, sowie der Zahl und Beschaffenheit der Treppen, Verbindungen, Ausgänge und dergl. zu ertheilen.
Alle Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen, insoweit es die Verhältnisse gestatten, so angelegt und in solchem Material ausgeführt werden, daß sie hinlängliche Höhe, Licht und Luft haben, trocken und der Gesundheit nicht nachtheilig sind, sowie die erforderlichen, Einrichtungen zur Herstellung eines gehörigen Luftwechsels erhalten.
Wohnungen gänzlich unter der Erdoberfläche (Kellerwohnungen) anzulegen, ist verboten. In zum Theil unter der Erde befindlichen Räumen (Souterrains) sind, wofern Localpolizeireglements dieselben nicht unbedingt verbieten, Wohnungen dann zulässig, wenn die nöthigen Einrichtungen zum Schutz der Räume, Wandungen und Fußböden gegen Feuchtigkeiten getroffen sind und ausreichender Licht- und Lustzutritt stattfindet.
Von der Zuständigkeit der Behörden und dem Verfahren in Bausachen.
Artikel 62.
Die Ueberwachung des Bauwesens und der Beobachtung der baupolizeilichen Vorschriften in den Städten und Landgemeinden liegt den Localpolizeibehörden ob. Dieselben haben insbesondere darüber zu wachen, daß die Bauausführungen den bestehenden allgemeinen Bestimmungen, dem von der Polizeiverwaltungsbehörde (Art. 63) genehmigten Plan und den bei dessen Genehmigung ertheilten besonderen Vorschriften gemäß erfolgen (Art. 133 des P. St. G.), die Abstellung von Verstößen zu veranlassen und die Fortsetzung vorschriftswidriger Bauausführungen zu untersagen. Wird ihren Anordnungen nicht Folge geleistet oder Einsprache dagegen erhoben, so haben sie dem Kreisamt Behufs weiterer Verfügung Anzeige zu erstatten.
Das Kreisamt führt die obere Aussicht über die Handhabung der Baupolizei im Kreise. Es trifft die zur Ergänzung der allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften im einzelnen Falle erforderlichen besonderen Anordnungen (Art. 3), und ist insbesondere auch in denjenigen Fällen zuständig, welche nach, den Bestimmungen dieses Gesetzes der Entschließung der Polizeiverwaltungsbehörde unterliegen.