Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/087
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Ueber die Entfernung neuer Bauten von Landstraßen, Wasenplätzen und Lagerplätzen, sowie von öffentlichen Wassern ist durch allgemeine Verordnung oder Localpolizeireglements oder im einzelnen Falle durch polizeiliche Verfügung Bestimmung zu treffen. In dieser Richtung bestehende Bestimmungen werden durch gegenwärtiges Gesetz nicht aufgehoben.
Außerhalb des geschlossenen Wohnbezirks oder des Ortsbauplans kann die Errichtung von Gebäuden im einzelnen Falle aus feuer- oder sicherheitspolizeilichen Gründen untersagt werden.
Den Localpolizeireglements bleibt vorbehalten, über die Einfriedigung der unüberbauten Grundstücke oder unüberbauten Theile derselben an den Ortsstraßen und öffentlichen Plätzen geeignete Bestimmungen zu treffen.
Von der Construction der Bauten.
Artikel 40.
Jeder Bau muß seinem Zweck entsprechend fest und feuersicher hergestellt und auch im Uebrigen so angelegt und unterhalten werden, daß dadurch die Gesundheit und Sicherheit nicht gefährdet wird.
Bei der Anlage und Unterhaltung sind namentlich die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst, die auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden allgemeinen technischen Vorschriften, sowie die in Ortsstatuten, Localpolizeireglements und den Baubescheiden ertheilten besonderen Bestimmungen zu befolgen.
Die Wahl des Baumaterials ist den Bauherrn anheim gegeben; das gewählte Material muß diejenigen Eigenschaften haben, welche eine feste, feuersichere, sowie den gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechende Bauausführung, insbesondere die Herstellung trockener Wände ermöglichen.
Die Umfangswände der Gebäude können, soweit nicht die Bestimmungen dieses Gesetzes, Ortsstatuten oder in einzelnen Fällen die Baubescheide deren Ausführung ganz oder zum Theil in Mauerwerk ausdrücklich vorschreiben, sowohl in Mauerwerk oder Eisen, als auch in ausgemauertem oder mit feuersicherem Material ausgefülltem Fachwerk hergestellt werden.
In Gegenden, wo örtliche Verhältnisse es nothwendig machen, kann die Ausfüllung des Fachwerks mit s. g. Fitzgerten und Lehm gestattet werden.