Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/085

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 13.


      Den Ortsstatuten, bezw. der polizeilichen Verfügung bleibt überlassen, in Orten oder für Ortstheile, in welchen vorherrschend Landwirthschaft betrieben wird, von dieser Bestimmung Ausnahmen zu gestatten.
      Der Abfluß von Pissoirs, wie auch von Ställen, muß in Dunggruben oder Jauchenbehälter geleitet werden (vgl. Art. 36 a. E.).
      Der allgemeinen Verordnung, bezw. den Ortsstatuten bleibt überlassen, in Beziehung auf die Einrichtung und Entleerung der Abtritte und zugehörigen Gruben oder Behälter im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Reinlichkeit die entsprechenden weiteren Vorschriften, auch für bestehende Gebäude, zu ertheilen. Gegen die zwangsweise Einführung eines neuen Systems der Abtritte und der Wegschaffung ihres Inhalts kann eine auf das Eigenthum der Abfallstoffe gegründete Einwendung nicht erhoben werden.

Artikel 35.

      Der Boden der Winkel (Reule) zwischen zwei Gebäuden ist derart herzustellen, daß ein entsprechender Wasserablauf ermöglicht ist; die Einleitung von Schmutzwasser in dieselben ist nur dann erlaubt, wenn eine hinreichende Spülung mit reinem Wasser bewirkt werden kann. Rührt das Schmutzwasser von anderen als den gewöhnlichen häuslichen Einrichtungen her, so ist in jedem einzelnen Falle die Genehmigung der Polizeiverwaltungsbehörde erforderlich.
      Der Inhalt von Abtritten und Pissoirs darf in solche Winkel nicht geleitet werden; und auch da, wo solche Einrichtung dermalen besteht, kann durch Localpolizeireglement die Leitung jenes Inhalts in den Anforderungen der Gesundheitspflege entsprechende öffentliche Kanäle oder in undurchlassende und gut schließende Behälter, welche in den Winkeln aufzustellen oder anzubringen sind, vorgeschrieben werden.
      Auch kann durch Localpolizeireglement ein angemessener Abschluß der Winkel gegen die Straße angeordnet werden.

Artikel 36.

      Die Anlegung neuer, sowie die Erweiterung bestehender Düngerstätten, Jauchenbehälter oder Pfuhlgruben, Lagerplätze für Abfälle u. dgl. an Straßen und öffentlichen Plätzen ist verboten, und kann durch Localpolizeireglement auch bei bestehenden derartigen Anlagen ein verdeckender Abschluß gegen die Straße vorgeschrieben werden.
      Das Verbot des Abs. 1 findet für Orte, in welchen vorzugsweise Landwirthschaft getrieben wird, nur dann Anwendung, wenn solches ausdrücklich in Localpolizeireglements vorgeschrieben wird. Auch kann die Polizeiverwaltungsbehörde in einzelnen Fällen, in welchen es nach den obwaltenden Verhältnissen erforderlich scheint, Ausnahmen von der Vorschrift des ersten Absatzes unter den geeigneten Bedingungen gestatten.