Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/074
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881 | |
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Auf Grund der erfolgten Genehmigung hat der Bürgermeister den Plan ohne Verzug festzustellen und ortsüblich bekannt zu machen, daß für den ganzen Ort oder für welche Theile desselben ein Ortsbauplan festgestellt worden ist, dessen Einsicht bei der Bürgermeisterei Jedermann freistehe. - Handelt es sich um Festsetzungen, welche nur einzelne Grundstücke betreffen, so kann auch hier an die Stelle der Bekanntmachung die besondere Mittheilung an die Betheiligten treten.
Jede sowohl vor als nach Erlaß dieses Gesetzes getroffene Festsetzung von Plätzen, Straßen und Fluchtlinien kann nur nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.
Die in Art. 10 letzter Abs., 20 letzter Abs., 21 und 29 zweiter Abs. erwähnten statutarischen Bestimmungen gelten als Bestandtheile, beziehungsweise Nachträge des Ortsbauplans und sind nach Maßgabe der Artikel 5-7 zu behandeln.
Die in Gemäßheit der Artikel 4-7 festgestellten Straßenfluchtlinien bilden zugleich die Baufluchtlinien, d. h. die Grenzen, bis zu welchen die an der Straße aufzuführenden Bauten vorzurücken sind und über welche hinaus die Errichtung von Bauten gegen die Straße hin unstatthaft ist (Art. 30). Aus besonderen Gründen können aber, von der Straßenfluchtlinie verschiedene, Baufluchtlinien behufs Anlage von Vorgärten festgesetzt werden.
Bei Festsetzung der Fluchtlinien ist auf Förderung des Verkehrs, der Feuersicherheit und der öffentlichen Gesundheit Bedacht zu nehmen, auch darauf zu halten, daß eine Verunstaltung der Straßen und Plätze nicht eintritt.
Es ist deshalb für die Herstellung einer genügenden Breite und Entwässerung der Straßen, sowie einer guten Verbindung der neuen Bauanlagen mit den bereits bestehenden Sorge zu tragen.
Ortsstraßen, welche neu angelegt oder verlängert und auf beiden Seiten mit Gebäuden besetzt werden, sollen in Städten nicht unter 12,5 Meter und auf dem Lande nicht unter 10 Meter Breite, Trottoirs mitgerechnet, haben. Eine geringere Breite kann bei neuen Straßen nur da zugelassen werden, wo örtliche Verhältnisse dies unvermeidlich machen.
Ob und inwieweit eine Straße nur auf einer Seite mit Gebäuden besetzt werden soll, ist in dem Ortsbauplan, beziehungsweise in dem dazu gehörigen Ortsstatut zu bestimmen.