Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/069
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Nr. 12.
LUDWIG.
Berichtigung,
betreffend die Dienst-Instruction für die Großherzoglichen Gerichtsvollzieher.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Starck.
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Bahnen zugebracht haben, als Staatsdienstzeit gerechnet. Im Uebrigen sind die für die Civilbeamten bestehenden Bestimmungen maßgebend.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 4. Mai 1881.
(L. S.)
Schleiermacher.
betreffend die Dienst-Instruction für die Großherzoglichen Gerichtsvollzieher.
In der Dienst-Instruction für die Großherzoglichen Gerichtsvollzieher vom 5. August 1879 (Regierungsblatt Nr. 35 von 1879) sind
in § 67 Absatz 2 die Worte "durch den Gerichtsschreiber"
in § 69 Absatz 1 Zeile 4 die Worte "von dem Gerichtsschreiber"
zu streichen.
Darmstadt, den 2. Mai 1881.
v. Starck.
v. Bechtold.