Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/050

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 10.


Artikel 29.

      Zu den von Staatswegen oder aus Grund eines von der Verwaltungsbehörde genehmigten Bauplanes durch einzelne Fischereiberechtigte auszuführenden Fischpässen muß der erforderliche Grund und Boden von den Eigenthümern gegen volle, dem Unternehmer der Anlage zur Last fallende Entschädigung abgetreten werden.
      Das Enteignungsverfahren und die Feststellung der Entschädigung erfolgt nach dem Gesetz über die Abtretung von Privateigenthum zu öffentlichen Zwecken. Das gleiche Verfahren findet Anwendung auf Feststellung der nach Artikel 28 an den Stauberechtigten zu leistenden Entschädigung.

Artikel 30.

      Das zuständige Kreisamt hat nach Anhörung der Fischereiaufsichtsbehörde zu bestimmen, in welchen Theilen des Jahres der Fischpaß geschlossen gehalten werden muß.

Artikel 31.

      In den für den Fischzug angelegten Fischpässen ist jede Art des Fischfangs, insbesondere auch das Einhängen oder Einsetzen von Fischkörben, Netzen, Reußen und anderen Fangvorrichtungen, verboten. Oberhalb und unterhalb des Fischpasses muß in einer nach den örtlichen Verhältnissen von der Fischereipolizeibehörde zu bestimmenden angemessenen Ausdehnung für die Zeit, während welcher der Fischpaß geöffnet ist, jede Art des Fischfangs verboten werden. Werden durch dieses Verbot Rechte des Fischereiberechtigten beeinträchtigt[GWR 1], so muß dafür volle Entschädigung von demjenigen, auf dessen Antrag oder Anordnung der Fischpaß angelegt worden ist, geleistet werden.

IV. Vorschriften zur Sicherung einer wirthschaftlichen Fischereiausübung.
Artikel 32.

      Durch Verordnung können nach Anhörung der Berechtigten und mit Zustimmung des Kreisausschusses zusammenhängende Fischwasser, welche verschiedenen Berechtigten zustehen, behufs geregelter Aufsichtsführung und gemeinsamer Maßregeln zum Schutz des Fischbestandes so und, sofern die Voraussetzungen des Artikel 33 zutreffen, auch behufs gemeinschaftlicher Bewirthschaftung und Benutzung zu einem zusammengehörigen Fischereigebiet erklärt werden. Die Berechtigten eines solchen Fischereigebiets bilden eine Genossenschaft.
      Soll ein Genossenschaftsgebiet sich über verschiedene Staatsgebiete erstrecken, so kann dies auf Grund abgeschlossener Staatsverträge und der durch solche bestätigten Statuten bewirkt werden.



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: beinträchtigt