Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/041
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Nr. 9.
Artitel 20.
Artikel 21.
LUDWIG.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881 | |
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Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes übernimmt der Staat die Unterhaltung der Vicinalstraßen:
1) | in der Gemarkung Viernheim in der Richtung von Weinheim nach Mannheim, | |
2) | von der Mainz-Darmstädter Staatsstraße bis Leeheim und | |
3) | von Friedberg bis Staden. |
Wird die unter 2 erwähnte Straße nach Geinsheim, beziehungsweise an den Rhein fortgesetzt, so geht auch diese Straßenstrecke zur Unterhaltung an den Staat über.
Mit dem Uebergang der Unterhaltungspflicht geht auf den Staat das Eigenthum der bezeichneten Straßenstrecken mit allen Nutzungen und Zubehörungen über.
Zum Neubau von Kreisstraßen:
1) | zwischen der Wald-Michelbach-Hirschhorner und der Fürth-Erbacher Straße, | |
2) | von Leeheim nach Geinsheim, beziehungsweise an den Rhein, | |
3) | von Schlitz nach Salzschlirf, | |
4) | im südlichen Theil des Vogelsbergs und | |
5) | der Straße durch den Grebenauer Grund |
werden der Regierung
zu | 1) | 48 000 | |
" | 2) | 17 000 | |
" | 3) | 33 000 | |
" | 4) | 50 000 und | |
" | 5) | 21146 50 ., welche nach den zur Erbauung der Straße aufgebrachten Mitteln auf die einzelnen Gemeinden vertheilt werden sollen, |
zur Verfügung gestellt.
Die im Bau begriffene Straße durch das Gorxheimer Thal bleibt Staatsstraße.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 27. April 1881.
(L. S.)
von Starck.