Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/035
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 9.
Darmstadt, den 6. Mai 1881.
Inhalt: Gesetz, den Bau und die Unterhaltung der Kunststraßen im Großherzogthum betreffend.
Gesetz,
den Bau und die Unterhaltung der Kunststraßen im Großherzogthum betreffend.
Artikel 1.
Artikel 2.
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Regierungsblatt.
den Bau und die Unterhaltung der Kunststraßen im Großherzogthum betreffend.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Die im Großherzogthum bestehenden und die noch zu bauenden Kunststraßen - Chausseen - sind vorbehaltlich der in Art. 7 bezeichneten Ausnahmen entweder Staatsstraßen oder Kreisstraßen.
Von den dermalen bestehenden Kunststraßen werden die bisherigen Staats- und Provinzialstraßen auch fernerhin auf Kosten des Staats unterhalten. Die Unterhaltung aller übrigen Kunststraßen wird unter Berücksichtigung der in Art. 7, 15 und 20 dieses Gesetzes enthaltenen Bestimmungen Verpflichtung des betreffenden Kreises.