Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/033

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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No. 5


Veräußerungsurkunde selbst wegen der vorzunehmenden theilweisen Wiederversteigerung nicht entbehrlich, so hat der Notar beziehungsweise Gerichtsschreiber einen den Vorschriften in Absatz 3 des Artikels 3 des Gesetzes vom 6. Juni 1879 entsprechenden Auszug vorzulegen.

§ 4.

      Die Amtsgerichte sind verpflichtet, die ihnen zum Zwecke der Mutation vorgelegten Urkunden in kürzester Frist, regelsweise binnen 3 Tagen, an die Betheiligten zurückzugeben.

§ 5.

      Haben die Betheiligten, der Notar oder Gerichtsschreiber nicht ausdrücklich verlangt, daß ihnen die zum Zwecke der Mutation vorgelegten Urkunden durch den Gerichtsdiener oder durch Aufgabe zur Post (§ 4 Nr. 4 der Verordnung, die Zustellungen und Behändigungen betreffend, vom 5. September 1879) zurückgesendet werden sollen, so bleiben dieselben bis zur Dauer von 2 Wochen für sie zum Abholen bereit liegen.
      Bei ausdrücklichem gegentheiligem Verlangen oder nach vergeblichem Ablaufe von zwei Wochen findet Behändigung durch den Gerichtsdiener oder Uebersendung durch die Post statt.
      Werden die vorgelegten Urkunden durch die Betheiligten abgeholt, so gilt der Eintrag in Spalte 6 des Einlaufregisters (Repertorium) für Mutationen für das Amtsgericht als Bescheinigung der Rückgabe.

§ 6.

      Wenn die Amtsgerichte Kenntniß von Fehlern in den unter ihrer Aufsicht stehenden Mutationsverzeichnissen erlangen, so haben sie von Amtswegen die Betheiligten zur Berichtigung der Fehler zu veranlassen und ihnen dabei, soweit die richterliche Mitwirkung erfordert werden kann, behülflich zu sein.

§ 7.

      Gegenwärtige Verordnung tritt mit ihrem Erscheinen in dem Regierungsblatte in Kraft.

      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

      Darmstadt, den 25. April 1881.

(L. S.)

LUDWIG.
von Starck.