Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/031
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 8.
Darmstadt den 30. April 1881.
Verordnung,
die Ausführung des Gesetzes vom 6. Juni 1879 über die Uebertragung von Grundeigenthum und die Fortführung der Grundbücher in der Provinz Rheinhessen betreffend.
§ 1.
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Regierungsblatt.
Inhalt: | Verordnung, die Ausführung des Gesetzes vom 6. Juni 1879 über die Uebertragung von Grundeigenthum und die Fortführung der Grundbücher in der Provinz Rheinhessen betreffend. |
die Ausführung des Gesetzes vom 6. Juni 1879 über die Uebertragung von Grundeigenthum und die Fortführung der Grundbücher in der Provinz Rheinhessen betreffend.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
In Ergänzung der Verordnung obigen Betreffs vom 9. September 1879 haben Wir verordnet und verordnen, wie folgt:
Der Absatz 2 des Artikels 1 der Verordnung, die Fortführung der Grundbücher betreffend, vom 23. Januar 1844 tritt auch für die Provinz Rheinhessen außer Kraft.
Wenn ein Grundstück durch Erbfolge oder in irgend einer anderen Weise auf mehrere andere Personen übergeht, so sind die Namen der sämmtlichen neuen Eigenthümer in das Mutationsverzeichniß und in das Grundbuch einzutragen.