Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/023
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881 | |
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2) | Dem Ersuchen Unserer getreuen Stände um thunliche Verminderung der eigentlichen Beamten der Landes-Universität ist mittlerweile durch anderweite Verwendung eines der höchstbesoldeten Functionäre entsprochen worden. |
Den bei Berathung des Gesetzesentwurfs über die Ausführung der Deutschen Strafproceßordnung vorgetragenen Wunsch betreffend.
Wir werden den von Unseren getreuen Ständen geäußerten Wunsch, daß die Oberaufsicht und Verwaltung der Strafanstalten der Justizverwaltung und deren Organen überwiesen werden möge, zu geeigneter Zeit in Erwägung ziehen lassen.
Bei Berathung des Gesetzesentwurfs über das Verfahren in Forst- und Feldrügesachen.
Das von Unseren getreuen Ständen gestellte Ersuchen, eine Revision des Forst- und Feldstrafgesetzes eintreten zu lassen, werden Wir in Erwägung ziehen.
Anträge auf Revision der Verordnung vom 30. August 1879, die Gerichtskosten und Gebühren betreffend, sowie auf Abänderung des jetzigen Zustandes des Gerichtskostenwesens.
1) | Zu dem ersten Beschlusse: |
Wir haben über diesen Gegenstand die erforderlichen Erhebungen veranlaßt.
Das betreffende Material ist beinahe vollständig gesammelt, und wird die Revision der obigen Verordnung voraussichtlich in der Kürze zum Vollzuge gelangen.
2) | Zu dem zweiten Beschlusse: |
Auch hinsichtlich dieses Gegenstandes sind auf Unsere Veranlassung die nöthigen Ermittelungen angestellt worden. Außerdem haben aber auch Verhandlungen Seitens des Reichs-Justizamts stattgefunden und ist die Revision des Gerichtskostenwesens Seitens der obersten Reichsbehörden in Angriff genommen worden.
Wir sind bedacht, auf Herbeiführung einer befriedigenden Lösung dieser Frage nach Kräften hinzuwirken, und werden hierbei die zu Unserer Kenntniß gebrachten Wünsche thunlichst berücksichtigen.
Das Geometerwesen im Großherzogthum betreffend.
Wir werden die Frage wegen Abänderung und Ergänzung der für das Geometerwesen im Großherzogthum bestehenden Vorschriften in Erwägung ziehen und geeigneten Falls Unseren getreuen Ständen die erforderliche Vorlage hierüber machen lassen.