Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/019
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881 | |
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Es hat Uns zur besonderen Befriedigung gereicht, daß bezüglich dieser Gesetzesentwürfe übereinstimmende Beschlüsse zu Stande gekommen sind.
Wir werden Uns hierüber weiteren Vortrag erstatten lassen und nach Befund Entschließung fassen.
Gesetzesentwurf, die religiöse Erziehung der Kinder betreffend.
Da diese Vorlage in einem entscheidenden Punkte von der Ersten Kammer nicht angenommen worden ist, so behalten Wir Uns vor, diesen Gesetzesvorschlag dem nächsten Landtage wieder vorlegen zu lassen.
Den Staatsvertrag mit Preußen wegen Abtretung des Eigenthums an dem Hessischen Antheil der Main-Weser-Bahn und die Proposition wegen Verwendung des für die Abtretung des Hessischen Antheils an der Main-Weser-Bahn stipulirten Kaufpreises betreffend.
Nachdem Unsere getreuen Stände dem mit Preußen abgeschlossenen Staatsvertrage ihre Zustimmung ertheilt haben, ist derselbe von Uns ratificirt worden und zur Ausführung gelangt.
Zugleich ist die vollständige Abtragung der älteren Eisenbahnschuld, sowie die Einziehung eines Theils der Obligationen des für die Erwerbung der Oberhessischen Bahnen ausgegebenen Anlehens angeordnet worden.
Den Hauptvoranschlag der Staats-Einnahmen und Staats-Ausgaben und das Finanzgesetz für die Rechnungsjahre 1879/80-1881/82 betreffend.
Dem Hauptvoranschlag der Staats-Einnahmen und Staats-Ausgaben für die Jahre 1879/80, 1880/81 und 1881/82 haben Wir nebst den Nachtragsetats zu Hauptabtheilung IX in der Fassung, welche er nach den ständischen Beschlüssen erhalten hat, Unsere Landesherrliche Genehmigung ertheilt.
Zugleich haben Wir das Finanzgesetz für die gedachten Jahre, wie solches aus der übereinstimmenden Beschlußfassung beider Kammern der Stände hervorgegangen ist, vollzogen und verkündigen lassen.
Die definitiven Ergebnisse der Staats-Einnahmen und Ausgaben für die Finanzperiode 1873/75 betreffend.
Es war Uns angenehm, daß Unsere getreuen Stände die ihnen nachgewiesenen Staats-Einnahmen und Staats-Ausgaben für die Finanzperiode 1873/75 mit Ausnahme eines einzigen Ausgabepostens als richtig und gerechtfertigt anerkannt haben.