Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/011
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 4.
Darmstadt, den 15. März 1881.
Verordnung,
die Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend.
Verfahren und Zuständigkeit der Behörden.
§ 1.
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Regierungsblatt.
Inhalt: | 1. Verordnung, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend. - 2) Bekanntmachung, die Zutheilung der Gemeinde Stangenrod zu dem Standesamtsbezirke Grünberg betreffend. |
die Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Wir haben Uns bewogen gefunden, zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 und auf Grund der §§ 2 und 58 desselben bis zur anderweiten gesetzlichen Regelung zu verordnen, und verordnen hiermit, wie folgt:
§ 1.
Die Anordnung und Ueberwachung der Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen steht unter der oberen Leitung des Ministeriums des Innern und der Justiz und erfolgt durch die Kreisämter und Localpolizeibehörden.