Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/009
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 3.
Darmstadt, den 1. März 1881.
Gesetz,
das Rechnungsjahr für den Haushalt der Provinzen und der Kreise betreffend.
Artikel 1.
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Regierungsblatt.
Inhalt: | Gesetz, das Rechnungsjahr für den Haushalt der Provinzen und der Kreise betreffend. - Gesetz, das Rechnungsjahr für den Gemeindehaushalt betreffend. |
das Rechnungsjahr für den Haushalt der Provinzen und der Kreise betreffend.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit wie folgt:
Das Rechnungsjahr für den Haushalt der Provinzen und der Kreise beginnt vom 1. April 1881 an mit dem 1. April und schließt mit dem 31. März des darauffolgenden Jahres.
Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1881 erheben die Provinzen und die Kreise den vierten Theil der für das Jahr 1880 vorgesehenen Beiträge von den Kreisen und den Gemeinden.