Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/B018
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880 | |
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die Prüfungscommission für das Justiz- und Verwaltungsfach betreffend.
Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog mittelst Allerhöchster Entschließung vom 17. December 1879 aus Grund des § 9 der Verordnung vom 30. April 1879, die Vorbereitung für den Staatsdienst im Justiz- und Verwaltungsfach betr.,
den Geheimen Staatsrath in dem Ministerium des Innern und der Justiz Jacob Finger zum Director, | |
den Ministerialrath in dem Ministerium des Innern und der Justiz August Weber, | |
den Ober-Appellations- und Cassationsgerichtsrath in Pension Dr. Theodor Kleinschmidt, | |
den Oberlandesgerichtsrath bei dem Oberlandesgerichte Carl Eckstein, | |
den Oberlandesgerichtsrath bei dem Oberlandesgerichte Dr. Julius Creizenach, | |
den Ober-Staatsanwalt bei dem Oberlandesgerichte Otto Becker, | |
den Landgerichtsrath bei dem Landgerichte der Provinz Starkenburg Wilhelm Heinzerling | |
und |
den ordentlichen Professor an der Landes-Universität Großherzoglich Badischen Hofrath Dr. Etienne Laspeyres |
zu Mitgliedern der Prüfungs-Commission für das Justiz- und Verwaltungsfach zu ernennen geruht haben, so wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Darmstadt, am 20. Januar 1880.
v. Starck.
die zur Bestreitung der allgemeinen Bedürfnisse der evangelischen Kirche des Großherzogthums im ersten Vierteljahr 1880 erforderlichen Steuern betreffend.
In Ausführung eines von dem evangelischen Kirchenregiment mit Zustimmung der Landessynode gefaßten und von dem unterzeichneten Ministerium genehmigten Beschlusses soll zur Bestreitung der Bedürfnisse der Gesammtheit der evangelischen Kirche des Großherzogthums im ersten Vierteljahre 1880 der in Gemäßheit der Bekanntmachung vom 11. Januar 1879 (Beilage Nr. 1 des Regierungsblattes) auf das Communalsteuercapital der Angehörigen der evangelischen Kirche ausgeschlagene Beitrag von 3 auf den Gulden Steuercapital für die ersten 3 Monate 1880 zugleich mit den Communalsteuern der politischen Gemeinden durch die Gemeinde-Einnehmer weiter erhoben werden.
Es wird dies hiermit zur Kenntniß der Betheiligten gebracht.
Darmstadt, am 20. Januar 1880.
v. Starck.