Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/330

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 29.


      II. Soll ein Telegramm von der Ankunftsanstalt behufs Bestellung, wie unter I. angegeben, vervielfältigt werden, so wird dasselbe bei der Taxirung nur als ein einziges Telegramm angesehen, wobei alle Aufschriften in die Wortzahl eingerechnet werden; für die zweite und jede weitere Ausfertigung wird bei Telegrammen bis zu 100 Worten, einschließlich aller Aufschriften, eine Gebühr von je 40 Pfennig und bei längeren Telegrammen für jede Reihe von 100 Worten oder einen Theil derselben mehr eine Gebühr von je 40 Pfennig erhoben.
§ 17.
Weiterb-beförderung.
      I. Die Weiterbeförderung von Telegrammen über die Telegraphenlinien hinaus erfolgt nach Wunsch des Absenders entweder durch die Post oder durch Eilboten, oder durch Post und Eilboten, oder durch Estafette.
      II. Der Aufgeber hat die Art der von ihm verlangten Weiterbeförderung in einem taxpflichtigen Zusatz vor der Aufschrift anzugeben (vergl. § 6 Vl.).
      III. Telegramme, welche mit der Post weiterbefördert oder postlagernd niedergelegt werden sollen, werden von der Ankunftsanstalt ohne Kosten für den Aufgeber und für den Empfänger zur Post gegeben und zwar die gegen Empfangsbescheinigung zu bestellenden Telegramme als eingeschriebene Briefe, dagegen die übrigen Telegramme als gewöhnliche Briefe (vergl. § 21). Ausgenommen sind folgende Fälle:
       1. für Telegramme, welche von der inländischen Bestimmungsanstalt mit der Post nach außereuropäischen Ländern weiterbefördert werden sollen, hat ,der Aufgeber die Postgebühr zu entrichten;
       2. Telegramme, welche nach der Angabe des Aufgebers, und ohne daß eine Unterbrechung der regelmäßigen telegraphischen Verbindung stattfindet, einer an einer Grenze gelegenen Telegraphenanstalt zur Weiterbeförderung mit der Post nach dem Nachbargebiete oder über dasselbe hinaus nach einem Orte innerhalb Europas übermittelt werden sollen, werden als unfrankirte Briefe behandelt; das Porto fällt dem Empfänger zur Last.
      IV. Die Kosten für eine andere Weiterbeförderung als durch die Post, imgleichen die bei der Weiterbeförderung durch die Post entstehenden Kosten für die Eilbestellung sowohl im Orte, als nach dem Landbestellbezirk der Postanstalten werden in der Regel vom Empfänger erhoben. Es kann jedoch auch der Aufgeber die Kosten für die Zustellung von Telegrammen an Empfänger außerhalb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungs-Telegraphenanstalt mittels besonderer Boten durch Entrichtung einer festen Gebühr von 80 Pfennig für jedes Telegramm vorausbezahlen. Die Kosten für Weiterbeförderung durch Estafette sind stets vom Aufgeber zu entrichten.
      V. Für die Weiterbeförderung eines Telegramms über den Ortsbestellbezirk einer Telegraphenanstalt hinaus sind bei Benutzung von Eilboten, wenn die Bezahlung seitens des Empfängers erfolgt, sowie bei der Weiterbeförderung durch Estafette die wirklich erwachsenden Auslagen vom Empfänger bz. Aufgeber einzuziehen.
§ 18.
Entrichtung der Gebühren.
      I. Sämmtliche bekannte Gebühren sind bei Aufgabe des Telegramms im Voraus zu entrichten.
      II. Es werden jedoch vom Empfänger am Bestimmungsorte erhoben:
       a) die Ergänzungsgebühr für nachzusendende Telegramme (vergl. § 15);
       b) eintretenden Falls die Weiterbeförderungsgebühren (vergl.§ 17);
       c) die Gebühren für die durch die See-Telegraphenanstalten vom Meere her beförderten Telegramme (vergl. § 19).