Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/280

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 23.



Bemerkungen.


1) Die Spalten 6 bis 8 sind von der VerwiegungsstelIe nur dann auszufüllen, wenn die Festsetzung der zu vertretenden Tabakmenge auf die Blätterzahl gerichtet war.
2) Die Menge des bei der Verwiegung vernichteten Tabaks (Spalte 13) ist in Spalte 12 von der in dieser Spalte zu bildenden Summe des Nettogewichts abzusetzen.
3) Die Ausfüllung der Spalten 14 und 15 erfolgt durch die Steuerhebestelle. In Spalte 14 ist der nach § 16 Absatz 1 des Gesetzes auf dem Tabak haftende Steuerbetrag in Uebereinstimmung mit der Abtheilung E. der Anmeldung (Muster 1) anzugeben und, wenn der Tabak bei der Weiterabfertigung eine verschiedene Bestimmung erhält, also z. B. zum Theil versteuert und zum Theil unversteuert versendet wird, ersichtlich zu machen, wie der festgestellte Steuerbetrag sich nach § 31 der Dienstvorschriften auf die einzelnen betreffenden Partien vertheilt.
4) In Spalte 15 wird verwiesen:
a. wenn der Tabak nach der Verwiegung von dem Pflanzer zurückgenommen wird, auf das Abrechnungsbuch (Muster 11),
b. wenn der Tabak versteuert wird, auf das Sollregister (Muster 18), und
c. wenn der Tabak versendet wird, auf das Versendungsschein-Ausfertigungsregister (Muster 13).