Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/277
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Nr. 23.
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von
unversteuertem inländischem Tabak zur Verwiegung.
Anleitung.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880 | |
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Muster 7
(zu § 23).
(zu § 23).
Hauptsteueramtsbezirk Prenzlau. Steuerhebebezirk Schwedt. |
Verwiegungsstelle Schwedt. Gemeinde Dambach. |
von
unversteuertem inländischem Tabak zur Verwiegung.
in Bezug auf die Versteuerung oder Weiterabfertigung des Tabaks. | |||||||||
der Bündel. |
Blätter in dem Restbündel. |
sonstige Abfälle |
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des Tabaks. | |||||||||
30 | 2354 | - | - | 1 | Sack | - | - | - | Es werden versendet 106 kg, veräussert 75 kg, der Rest wird zurückgenommen und auf den Bodenräumen meiner Wirthschaftsgebäude weiter aufbewahrt werden. |
Dambach, den 30. October 1880.
(Unterschrift des Tabakpflanzers.)
Georg Huber.[GWR 1]
Abgegeben Schwedt, den 30. Oktober 1880.
Eingetragen in das Verwiegungsregister unter Nr. 119.
(Benennung der Amtsstelle und Unterschrift.)
Königliches Steueramt.
Küsell.[GWR 1]
1) | War die Feststellung auf die Blätterzahl gerichtet , so sind Einträge in den Spalten 1 bis 4, war die Feststellung auf die Gewichtsmenge gerichtet, so sind Einträge in den Spalten 5 bis 7 zu machen. |
2) | Soll der Tabak nach der Verwiegung von dem Tabakpflanzer zurückgenommen und unversteuert weiter aufbewahrt werden, so ist dies in Spalte 8 anzugeben; gleichzeitig sind daselbst die Räume zu bezeichnen, in welchen die Lagerung stattfinden soll. |
Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)