Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/267

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 23.



Beilage zu Muster 1
(zu § 1).


Anleitung
für
die Benutzung der Abtheilungen B bis E der Formulare nach Muster 1.


1. Die Spalte 6 ist von dem Steuerbeamten, welcher die Prüfung vorgenommen hat, und, falls die Prüfung unter Zuziehung des Gemeindevorstehers oder eines Stellvertreters desselben vorgenommen worden ist (§ 2 Absatz 2 der Bekanntmachung), von dem betreffenden Gemeindebeamten unter Angabe des Tags der Prüfung zu unterschreiben. Wenn wegen Abweichung des Prüfungsergebnisses von der Anmeldung eine Verhandlung aufgenommen worden, ist dies in Spalte 5 anzumerken.
2. Bei Anwendung der Gewichtssteuer sind die Spalten 7 bis 10 von den Steuerbeamten und den Stellvertretern der Gemeindebehörde, beziehungsweise von den Mitgliedern der Schätzungscommission unter Angabe des Tags der Festsetzung zu unterschreiben.
3. Erfolgte die Festsetzung auf Grund einer verbindlichen Declaration des Tabakpflanzers (§ 8 des Gesetzes), so sind die Angaben in den gedachten Spalten mit der Ueberschrift "Nach Declaration" zu versehen. Die verbindlichen Declarationen der Tabakpflanzer sind den Anmeldungen beizufügen.
4. In den Spalten 6, 7, 9 und 10 sind auf den auf die einzelnen Grundstücke sich beziehenden Zahlen die Summen für sämmtliche angemeldeten Grundstücke zu bilden.
5. Kommt die Flächensteuer oder die fixirte Gewichtssteuer in Anwendung, so ist dies in Spalte 5 bei den betreffenden Grundstücken anzumerken und die Steuerberechnung in Spalte 11 aufzunehmen.
6. In der Abtheilung E oder auf einem besonderen, der Anmeldung beizufügenden Bogen sind nach Anleitung der Mustereinträge*) die von dem Tabakpflanzer nach den ursprünglichen Festsetzungen zu vertretenden, die etwa in Folge eingetretener Unglücksfälle u. s. w. abzusetzenden, sowie die zur Verwiegung vorgeführten Tabakmengen der Zeitfolge nach zu buchen und die zur Festsetzung der nach § 16 Absatz 1 und § 21 des Gesetzes von dem Steuerpflichtigen zu vertretenden Steuerbeträge erforderlichen Berechnungen vorzunehmen.
7. Die Register oder Belege, in welchen der verwogene Tabak weiter nachgewiesen ist, sind in den Spalten 15 der Verwiegungsanmeldung anzugeben.
8. Der Unterschrift der Beamten ist allgemein die Angabe des Amtscharakters derselben beizufügen, insofern nicht der letztere aus der Angabe der Art der Amtsstelle, wie z. B. bei den nur mit einem Beamten besetzten Steuerämtern, zu entnehmen ist.

      *) Die Mustereinträge in Spalte 12 bis 17 und die Note zu III Zeile 2 und 3 auf Seite 266 werden bei dem Druck der Formulare zu den Anmeldungen nicht in die Formulare aufgenommen.