Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/259

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 23.


15. Besteuerung nach dem Flächenraum.

§ 34.
Zu §§ 23 bis 25 des Gesetzes und §§ 23 und 24 der Bekanntmachung.






Muster 17.
      Bei den nach §§ 23 und 25 des Gesetzes der Flächensteuer unterliegenden Grundstücken ist von der Steuerhebestelle nach der Rückkunft der Anmeldungen (§ 4) die Tabaksteuer zu berechnen und in Spalte 11 der Anmeldungen anzugeben. Der Steuerberechnung ist der ermittelte Flächeninhalt der Grundstücke zu Grunde zu legen. Die Benachrichtigungen über die von den Tabakpflanzern zu entrichtenden Steuerbeträge sind nach Muster 17 auszufertigen.
§ 35.
      Die Berechnung der fixirten Gewichtssteuer erfolgt nach beendeter Verwiegung des in den Mustergemarkungen gewonnenen Tabaks nach Maßgabe des § 25 des Gesetzes in Spalte 11 der Anmeldungen. Ueber den festgestellten Steuerbetrag ist den Steuerpflichtigen eine Benachrichtigung nach Muster 17 zu übersenden.
§ 36.
      Die in das Ermessen der Steuerbehörde gestellten Anordnungen, welche die Art und Weise der Besteuerung bedingen (§§ 23 und 25 des Gesetzes), sind nach Anleitung des Hauptamtsvorstandes von dem Steuercontroleur zu treffen.
      Die Erhebung der Gewichtssteuer von dem auf Grundstücken von weniger als 4 Ar Flächeninhalt gewonnenen Tabak (§ 23 letzter Absatz des Gesetzes) hat in der Regel dann einzutreten, wenn der Tabakpflanzer in derselben oder in einer angrenzenden Gemarkung noch andere, der Gewichtssteuer unterliegende Grundstücke mit Tabak bepflanzt hat. Die Besteuerung nach dem Gewicht empfiehlt sich ferner, wenn wahrgenommen wird, daß größere Pflanzungen absichtlich in Abschnitte zerlegt werden, welche der Regel nach der Flächensteuer zu unterwerfen sind, oder daß die gewöhnlichen Erträge der kleinen Pflanzungen den dem Steuersatz für die Flächensteuer zu Grund gelegten durchschnittlichen Ertrag (1000 Kilogramm fermentirte fabrikationsreife Blätter vom Hektar) erheblich zu übersteigen pflegen. Andererseits müssen bei den zutreffenden Anordnungen die mit der Festsetzung und Erhebung der Gewichtssteuer verknüpften Schwierigkeiten und Kosten zu einer vorsichtigen Abwägung aller in Betracht kommenden Verhältnisse auffordern.
      Die Erhebung der Flächensteuer oder der fixirten Gewichtssteuer von Tabakpflanzungen auf Grundstücken von 4 Ar und mehr Flächeninhalt (§ 25 des Gesetzes) wird nur in solchen Fällen in Anwendung zu bringen sein, in welchen es sich um einen vereinzelt vorkommenden Tabakbau handelt, in denen also die Durchführung der Gewichtssteuer und der dadurch bedingten Controle zu einem unverhältnißmäßig hohen Kostenaufwand oder zu übermäßiger Belästigung des Tabakpflanzers Veranlassung geben würde. Welche der beiden Besteuerungsweisen (Flächensteuer oder Fixation der Gewichtssteuer) sich im Einzelfalle empfiehlt, ist nach den obwaltenden besonderen Umständen zu beurtheilen. Im Allgemeinen ist bei Grundstücken, welche ihrer Lage und Bodenbeschaffenheit nach besonders günstige Tabakserträge in Aussicht stellen, der Fixation der Vorzug zu geben, während die Flächensteuer da in Anwendung zu bringen ist, wo die örtlichen Verhältnisse die Ermittelung des der Fixationssteuer zu Grunde zu legenden Durchschnittsertrages anderer Gemarkungen besonders schwierig erscheinen lassen.
§ 37.
      Die Entscheidung (§ 36) ist der Steuerhebestelle mitzutheilen und von dieser zur Kenntniß der betheiligten Tabakpflanzer zu bringen. Soweit die Entscheidung auf eine Ortschaft, in der bisher schon Tabak gebaut worden ist, Anwendung findet, ist dieselbe von der Steuerhebestelle durch Vermittelung der Gemeindebehörde