Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/256

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 23.


11. Steuererlaß für vernichteten Tabak.

§ 29.
Zu § 16 Absatz 3 des Gesetzes und § 19 der Bekanntmachung.

      Wenn auf Antrag des Tabakpflanzers der zur Verwiegung gestellte Tabak oder ein Theil desselben bei der Verwiegung vernichtet worden ist (§ 19 Absatz 1 der Bekanntmachung), so hat der beaufsichtigende Beamte in der Spalte 16 der Verwiegungsanmeldung die stattgehabte Vernichtung des Tabaks unter Angabe des Tags der Vernichtung, des dabei eingehaltenen Verfahrens, der Gattung des vernichteten Tabaks und des Nettogewichts desselben zu bescheinigen. Letzteres ist sodann in Spalte 13 der Verwiegungsanmeldung und in der Abtheilung E der Anmeldung anzumerken.

§ 30.

      In den im § 19 Absatz 2 der Bekanntmachung bezeichneten Fällen hat die Steuerhebestelle die bei ihr eingehenden Anträge auf Erlaß der Steuer wegen eines nach der Verwiegung eingetretenen Feuerschadens sofort dem Steuercontroleur zu übersenden, welcher den Schaden in Gemeinschaft mit dem Gemeindevorsteher oder dessen Stellvertreter an Ort und Stelle mit möglichster Beschleunigung zu ermitteln und hierzu den Beschädigten einzuladen hat.
      Wenn die gesammte Ernte des Pflanzers durch Feuer vernichtet ist, so wird die ganze Steuer erlassen. Ist dagegen nur ein Theil der Ernte durch Feuer vernichtet, so findet nur der Erlaß eines verhältnißmäßigen Theils der Steuer statt. Im letzteren Falle ist der nicht zu Verlust gegangene Theil der Ernte zu verwiegen. Außerdem ist durch Abschätzung festzustellen, wie das Gewicht des Tabaks in dem Zustande, in welchem derselbe sich zur Zeit dieser Verwiegung befindet, sich zu dein Gewicht des Tabaks in dachreifem, trockenem Zustande verhält. Für angebrannte oder sonst beschädigte, jedoch nicht völlig unbenutzbare Tabakblätter kann ein Steuererlaß nur dann gewährt werden, wenn sie unter amtlicher Aufsicht vernichtet worden sind. Hinsichtlich der Zuziehung von Sachverständigen finden die Bestimmungen in § 15 Anwendung.
      Nach Beendigung der Ermittelungen sind die Verhandlungen der Directivbehörde vorzulegen, welche über den Steuererlaß zu entscheiden hat. Die Tabakmenge, für welche die Steuer erlassen worden ist, wird indem Abrechnungsbuch abgeschrieben.
      War die Steuer bereits im Sollregister (§ 40) eingetragen, so wird der erlassene Steuerbetrag dort abgesetzt. Wenn der Steuerbetrag bereits eingezahlt war, so ist derselbe zurückzuerstatten.
      Wegen der Befugniß der obersten Landesfinanzbehörden zum Erlaß der Steuer, falls der Antrag erst nach Ablauf der festgesetzten Frist gestellt ist, findet die Schlußbestimmung des § 15 sinngemäße Anwendung.

12. Haftung für Entrichtung der Tabaksteuer.
§ 31.
Zu § 19 des Gesetzes und § 20 der Bekanntmachung.

      1) Die eingehenden Anmeldungen über die Veräußerung von Tabak (§ 20 Absatz 1 der Bekanntmachung) sind dahin zu prüfen, ob der Entlassung des ursprünglich Steuerpflichtigen aus der solidarischen Haftpflicht wegen der Persönlichkeit des Erwerbers oder mangelnder Sicherheit für die Steuerentrichtung besondere Bedenken entgegenstehen. Ist dies der Fall, so ist die Entlassung nur zu gewähren, wenn der ursprünglich Steuerpflichtige die Uebergabe des Tabaks vor der Steuerbehörde bewirkt. Alsdann ist erforderlichen Falls der vorgeführte Tabak in amtliche Verwahrung zu nehmen, bis die Steuer entrichtet oder sichergestellt wird.