Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/188

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Nr. 22.


Holzsortimente nach der Bekanntmachung vom 7. Januar 1876 undVerhältniß der Verkaufsmaße zum Festmeter.


A. Bau- und Nutzholz.
I. Stämme,
sind diejenigen Langnutzhölzer, welche über 14 cm Durchmesser haben bei 1 Meter oberhalb des unteren Endes gemessen; 1 Cubikmeter = 1 Fm.
II. Stangen,
sind solche entgipfelte oder unentgipfelte Langnutzhölzer, welche bis mit 14 cm Durchmesser haben, bei 1 Meter oberhalb des unteren Endes gemessen; 1 Cubikmeter = 1 Fm. Sie werden unterschieden als:
a) Derbstangen über 7 bis mit 14 cm, bei 1 Meter oberhalb des unteren Endes gemessen.
b) Reisstangen bis mit 7 cm Durchmesser
III. Nutzscheitholz,
ist in Schichtmaßen eingelegtes Nutzholz von über 14 cm Durchmesser am schwächeren Ende der Rundstücke; 1 Rm = 0,7 Fm.
IV. Nutzknüppelholz (Prügelholz),
in Schichtmaßen eingelegtes Nutzholz von über 7 bis mit 14 cm Durchmesser am schwächeren Ende der Rundstücke; 1 Rm = 0,6 Fm.
V. Nutzreisig,
in Schichtmaßen eingelegtes (Raummeter) oder eingebundenes (Wellen) Nutzholz von noch geringerer Stärke; 1 Rm = 0,2 Fm, 100 Wellen = 2 Fm.
VI. Nutzrinden,
die vom Stamme getrennten Rinden, soweit sie zur Gerberei oder zu sonstigen technischen Zwecken benutzt werden. Die Eichen-Rinde ist in Alt- und Jung-Rinde zu trennen. Für die übrigen Holzarten findet eine solche Trennung nicht statt; 1 Ctr. Altrinde = 0,07 Fm., Jungrinde = 0,06 Fm.

B. Brennholz.
I. Scheiter,
ausgespalten aus Rundstücken von über 14 am Durchmesser am schwächeren Ende; 1 Rm = 0,7 Fm.
II. Knüppel (Prügel)
über 7 bis mit 14 cm Durchmesser am schwächeren Ende; 1 Rm = 0,6 Fm.
III. Reisig,
Holz von noch geringerer Stärke; 1 Rm = 0,2 Fm, 100 Wellen = 2 Fm.
IV. Brennrinde wird für die Regel nicht aussortirt.
V. Stöcke,
die unterirdische Holzmasse und der bei der Fällung daran bleibende Theil des Schaftes 1 Rm = 0,5 Fm.