Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/173
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Nr. 22.
Auszug aus dem Wirthschaftsplan
für die Waldungen der Gemeinde . . . . . . . auf das Jahr 18 ..
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880 | |
<<<Vorherige Seite [172] |
Nächste Seite>>> [174] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Wegen Überbreite der Tabelle bitte zwecks Darstellung derselben nach unten scrollen. |
Formular 1, zu § 1, III. der Instruction vom 15. Juni 1880.
für die Waldungen der Gemeinde . . . . . . . auf das Jahr 18 ..
der Ansätze. |
|||||||||
ment. |
kaufs- maß. |
der Ver- kaufs- maße. |
ter. |
pel. |
sig. |
||||
Rmtr. | |||||||||
I. Es ist zur Fällung genehmigt: NB. Wenn eine außerordentliche Holz- fällung bewilligt ist, so muß die Angabe des Holzertrags in 2 Ab- schnitte zerfällt, nämlich: I. Ordentliche Holzfällung II. Außerordentliche Holzfällung |
|||||||||
Die Summe beträgt Festmeter |
Bemerkungen:
(über den Betrieb der Holzhauereien, über die dem Geldanschlag zu Grund zu liegenden Preise, insofern sie von dem Tarife abweichen, über den Holzverkauf u. s. f.; der Geldanschlag selbst erfolgt im Gemeindebudget.) |