Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/170

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 22.




Form. 28.
Abschrift dieser Controle, soweit sie das zunächst abgelaufene Jahr betrifft, bildet für dieses die Naturalien-Rechnung des Oberförsters, und dieser hat solche getrennt für jede Gemeinde in einem Umschlag nach Formular 28 (es sind dafür besondere Hefte vorgedruckt, deren weiterer Inhalt den Formularien 22 bis 25 entspricht) beglaubigt und unterschrieben Anfangs März an den Bürgermeister zu übersenden.
      II. In diesen Aufstellungen ist bei etwa stattgefundenen außerordentlichen Holzfällungen der Zweck derselben anzugeben.
      III. Die Bürgermeister haben bei Einsendung der Gemeinderechnung an die Ober-Rechnungskammer die vorerwähnte Naturalien-Rechnung zum Gebrauch bei der Rechnungsrevision mit einzusenden.
      Darmstadt, den 15. Juni 1880.
Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz.
In Vertretung:
Knorr.
Achenbach.