Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/167
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Nr. 22.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880 | |
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ist, hat der Oberförster unter Zuziehung des Bürgermeisters und Forstwarts mit Beibehaltung der ersten Abzählungs-Nummern ein Verzeichniß aufzunehmen, dieses dem Bürgermeister zur unverzüglichen Bewirkung der Wieder-Versteigerung und Abfuhr mitzutheilen, und ist das Erforderliche desfalls in dem Nummerbuche zu bemerken. | |
Verabfolgungs-Anweisung der Nebennutzungen. |
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Die Bürgermeister haben nach Maßgabe der für die verschiedenen Nebennutzungen getroffenen Anordnungen, insoweit solches zur Controle der Abfuhr und zur Vermeidung von Irrungen nöthig wird, Verabfolgungsscheine auszustellen, wobei im Allgemeinen die Vorschriften des § 16 zu befolgen sind und wobei das Formular 19 mit den erforderlichen Aenderungen benutzt werden kann. | |
Vereinnahmung und Verausgabung von entkommenem Holze. |
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Alles Holz, welches nach der Nummerirung entkommt, muß gleichwohl zur Vereinnahmung überwiesen werden. Es passirt in Ausgabe, wenn nicht der Oberförster oder die betreffenden Gemeindebeamten oder der Forstwart, weil sie es an derjenigen Dienstthätigkeit haben fehlen lassen, vermöge welcher das Entkommen hätte verhindert werden können, zum Ersatze verpflichtet sind. Unter der letzteren Voraussetzung kann das nach der Verwerthung oder Ueberweisung an den Empfänger entkommene Holz dann in Ausgabe passiren, wenn das Entkommen während der Währzeit stattgefunden hat. |
Ueber das im Laufe des Jahres entkommene Holz ist von dem Bürgermeister am Ende des Jahres ein Verzeichniß aufzustellen, solches dem Oberförster zur Prüfung mitzutheilen und sodann dem Kreisrath vorzulegen, welcher, falls er keine Anstände dabei findet, die Ermächtigung zur Decretur in Ausgabe ertheilt. Auf den Grund dieser Ermächtigung fertigt der Bürgermeister die Ausgabe-Decretur aus. | |
Falsch gefallene Bau- und Nutzholzstämme. |
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Wenn ein Bau- oder Nutzholzstamm vor der Abzählung falsch fällt, daher ins Brennholz geschlagen wird, so kommt er als solches in Einnahme, und findet daher eine Verausgabung des verminderten Werthes nicht statt. Wenn aber einem Empfänger das ihm bereits überwiesene, mithin auch schon als Bau- oder Nutzholz in Einnahme gebrachte Stammholz nachher beim Bearbeiten falsch fällt, und er etwa nach den Bedingungen der Abgabe oder nach Rechtsverhältnissen eine Preisminderung oder einen Naturalersatz zu verlangen |