Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/160

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 22.


      13) Für dürftige Einwohner kann die Auflage mit Genehmigung des Kreisraths aus der Gemeindekasse bestritten werden, was jedesmal auf dem Abfuhrschein zu bemerken ist.

§ 10.
Unvorhergesehene Holzabgaben.

      I. Im Allgemeinen ist der Bürgermeister nur zu solchen Verkäufen und Abgaben aus der Hand befugt, welche entweder nach § 9 vorausbestimmt, oder nach Art. 80 der Landgemeindeordnung bezw. 92 der Städteordnung als Ausnahme von der Regel der Versteigerung zulässig sind. Ist zur Vollziehung der Abgabe kein bereits abgezähltes und zur Verwerthung überwiesenes Holz vorhanden oder wird dazu eine im Wirthschaftsplane für das betreffende Jahr nicht vorgesehene Fällung erfordert, so hat der Bürgermeister zu letzterer erst die forsteiliche Zustimmung zu erwirken und sich zu dem Ende an den Oberförster zu wenden.
      II. Wenn schützende Forstdiener oder andere zur Handhabung des Forstschutzes amtlich Verpflichtete Frevlern geringfügiges Holz in Lästen oder Schiebkarren wegnehmen, und die alsbaldige vorläufige Abgabe desselben zur Vermeidung des Entkommens nöthig ist, so sind sie zwar dazu ermächtigt, sie müssen aber binnen acht Tagen den Oberförster davon zur Controlirung und den Bürgermeister zur Verfügung der Gelderhebung benachrichtigen. Ueberdies ist in dem Nummernbuche das Nöthige zu bemerken.
      Hat das weggenommene Holz einen höheren Werth oder größeren Naturalbetrag, so ist zwar ebenso zu verfahren, jedoch der Bürgermeister davon sogleich und vor der Abgabe zu benachrichtigen, damit letztere und die Verwerthung nach den allgemeinen Vorschriften und ohne Verzug stattfinde.
      III. Die Oberförster haben in dem jährlichen Wirthschaftsplan die geeigneten Reserveorte für Fälle unvorhergesehenen Bedürfnisses an geringeren Nutzholzsortimenten zu beantragen und sind nach Maßgabe des Ergebnisses der Revision ermächtigt, auf Antrag des Bürgermeisters aus dergleichen Reserveorten das nöthige Holz fällen und verabfolgen zu lassen.
      IV. Wenn außerdem durch Nothholzabgabe (zur Befriedigung eines Holzbedürfnisses der Gemeinde oder Einzelner) eine Ueberschreitung des Wirthschaftsplans begründet ist, so sind die Oberförster befugt, dergleichen unvorhergesehene Fällungen, insoweit sie forstwirthschaftlich zulässig sind, bis zu 5 pCt. des Gesammtetats, oder, wenn sich dieser Procentsatz unter 10 Festmeter berechnet, bis zu letzterem Betrag auf den das Bedürfniß nachweisenden Antrag des Bürgermeisters auszuführen, sowie mit Zustimmung der Forstmeister bis zu 10 pCt. bezw. 25 Festmeter. Dergleichen Ueberschreitungen sind übrigens in jedem einzelnen Falle zu rechtfertigen, von den Oberförstern in dem Wirthschaftsplan für das folgende Jahr, von den Forstmeistern bei Einsendung der Uebersicht über die Wirthschaftsplane.