Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/158
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Nr. 22.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880 | |
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12. |
Jahr einen Termin anzuberaumen, in welchem diejenigen Ortsbürger, welche Bau- und Nutzholz zu erhalten wünschen, sich anmelden sollen. Diese Anmeldungen sind, soweit sie Bauholz betreffen, mit einem Bedarfsverzeichniß zu belegen, welches ein verpflichteter Baumeister oder Zimmermeister nach Formular 12 aufzustellen hat. Diese Anmeldungen sind nebst den erwähnten Verzeichnissen (da, wo nach II. Repartitionen aufgestellt werden, als Beilagen derselben) dem Oberförster zu dem unter II. bemerkten Zweck mitzutheilen und von diesem demnächst an den Bürgermeister zu remittiren, welcher sie dem Gemeinde-Einnehmer zuzustellen hat. |
13. |
IV. Der Bürgermeister hat die Verloosung des Loos-* und Gabholzes nach vorheriger Bekanntmachung des Termins unter Zuziehung des Controleurs vorzunehmen und darüber ein Protocoll nach Formular 13 aufzunehmen. Sämmtliche Loosholzempfänger können diesem Acte beiwohnen, nach dessen Vollziehung der Gemeinde-Einnehmer das Verloosungsprotocoll, falls eine Repartition nach II. stattgefunden, als Beilage derselben erhält. Bezüglich der vor dem Bezuge des Loosholzes zu entrichtenden Auflage sind folgende Vorschriften zu beachten: |
1) Binnen drei Tagen nach Ablauf des in dem Verloosungs-Register zu bestimmenden Abfuhrtermins hat der Gemeinde-Einnehmer ein Verzeichniß Derjenigen, welche, ohne Frist oder Erlaß erwirkt zu haben, in der festgesetzten Zeit die Loosholzauflage nicht bezahlt haben, unter Anmerkung der von den Restanten gezogenen Nummern aufzustellen und dem Bürgermeister einzuhändigen. |
2) Der Bürgermeister hat dieses Verzeichniß ohne Verzug dem Forstwart zuzustellen, damit dieser bemerke, welche Nummern noch nicht abgefahren sind. Binnen drei Tagen hat der Forstwart dem Bürgermeister dieses Verzeichniß wieder zurückzuliefern. |
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* 1) Die Entscheidung über Gesuche um Erlaubniß zur Veräußerung von Loosholz ist von den Oberförstereien zu ertheilen. Gegen diese Entscheidung kann der Recurs an das einschlägige Forstamt ergriffen werden. 2) Handelt es sich um Gesuche um Erlaubniß zur Veräußerung von Loosholz aus Communalwaldungen, so hat die Oberförsterei, wenn nicht der Nachsuchende ein schon oft bestrafter Forstfrevler ist, dessen Gesuch unzweifelhaft abgeschlagen werden muß, vor Ertheilung ihrer Entscheidung mit der Bürgermeisterei in Benehmen zu treten. Will die Oberförsterei in einem einzelnen Falle die Erlaubniß zum Verkauf des Loosholzes gegen die Ansicht der Bürgermeisterei ertheilen, so muß sie vorher die Entschließung des vorgesetzten Forstamtes einholen, welches solche, falls es mit der Ansicht der Oberförsterei einverstanden ist, erst nach vorgängigem Benehmen mit dem betreffenden Kreisamt, vorbehältlich des Recurses der Bürgermeisterei an das Ministerium der Finanzen, Abtheilung für Forst- und Cameralverwaltung zu fassen hat. 3) Handelt es sich um Gesuche um Erlaubniß zur Veräußerung von Loosholz aus anderen als Communalwaldungen, so ist ein Benehmen der Oberförsterei mit der Bürgermeisterei nur dann erforderlich, wenn erstere nicht schon auf anderem Wege Kenntniß von den zu berücksichtigenden Verhältnissen erlangt hat. 4) Als Gründe für oder gegen Bewilligung sind die seitherigen Gesichtspunkte festzuhalten, wonach die Veräußerung nur dann zu erlauben ist, wenn feststeht, daß das zu veräußernde Holz dem Empfänger entbehrlich geworden, und die Befriedigung seines Brennstoffbedarfs auf anderem erlaubtem Wege voraussichtlich gesichert ist. |