Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/150

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 22.


            e. Holzabgabe zu sonstigen gemeinheitlichen Zwecken,
            f. Bau- und Nutzholzabgaben (nach dem Gesetz vom 10.
             Februar 1824)
überschläglich erfordert werden wird. Die Summe dieser vorauszubestimmenden Holzabgaben ist sodann von der Summe des ganzen Holzertrags abzuziehen und der Rest, als zum Verkauf bestimmt, in Ansatz zu bringen. Diese Ausscheidung erfolgt in einer Beilage zum Voranschlag oder in dem Calculationsbuche.
      Der Geldanschlag der unentgeltlichen Holzabgaben, sowie Holzhauerlohn, Waldculturkosten etc. sind unter den betreffenden Rubriken des Voranschlags in Ausgabe vorzusehen.
      In dem Naturalienvoranschlag (Beilage zum Hauptvoranschlag), ist gleichfalls das Erforderliche hiernach einzutragen.
§ 3.
Anschaffung des Holzsamens.
Die Oberförster begutachten in den jährlichen Wirthschaftsplanen auch die Anschaffung des Holzsamens und beantragen, welche Sorten und wieviel von dem Samenbedarf anzukaufen und was hiervon zur Lieferung aus dem Großh. Holzsamenmagazin anzumelden ist. Die Verzeichnisse über die aus dem letzteren zu liefernden Samen werden von der Buchhaltung des Ministeriums der Finanzen nach den Uebersichten der Wirthschaftsplane in dem Fall aufgestellt und der Magazinsverwaltung zugefertigt, wenn der gesammte Holzsamen, soweit er von dem Magazin zu beziehen ist, von diesem angekauft werden soll, was alsdann besonders
bei der Uebersicht der Wirthschaftsplane zu bemerken ist. Im andern Fall haben die Forstmeister besondere Verzeichnisse über den aus dem Magazin zu liefernden Samen aufzustellen und den Uebersichten beizuschließen.
      Die Bürgermeister haben zu diesem Zweck alsbald nach Empfang des Auszugs aus dem genehmigten Wirthschaftsplan ihre Intention den Oberförstern mitzutheilen, welche die betreffenden Notizen unverweilt an die Forstämter senden.
Formular
2.
      Den Kreisämtern werden diese Verzeichnisse (Formular 2) von den Oberförstern bis zum 1. September direct zugefertigt.
      II. Die Kreisräthe, wenn sie mit der vorgeschlagenen Anschaffung einverstanden sind, befördern die Verzeichnisse über den aus dem Großherzoglichen Magazine zu beziehenden Samen mit ihrer Unterschrift versehen spätestens bis zum 15. September jeden Jahres an das Ministerium der Finanzen Abtheilung für Forst- und Cameralverwaltung, welches die Abgabe des Holzsamens aus dem Magazin verfügt und die Erhebung der betr. Kosten durch die einschlagenden Rentämter anordnet.
      Aus dem Großherzoglichen Holzsamenmagazin kann nur Nadelholzsamen, sowie nach