Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/145

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 21.


werden, von welchen ein Mißbrauch nicht zu besorgen ist und welche in dieser Hinsicht dem Verkäufer vollkommen bekannt sind. Wofern Letzteres nicht der Fall ist, hat sich der Käufer durch ein Zeugniß der Polizeibehörde auszuweisen, daß der Abgabe kein Hinderniß im Wege steht. Dieses Zeugniß, ist bei der Abgabe von Dynamit, Schießbaumwolle und der in § 2 bezeichneten Stoffe in jedem Falle erforderlich.
      Die Polizeibehörde hat sich vor Ertheilung des Zeugnisses über die Art der beabsichtigten Verwendung und den etwa beabsichtigten Aufbewahrungsort zu erkundigen und geeigneten Falls die entsprechenden Maßnahmen zu treffen.
      An jeder Dynamitpatrone muß die Bezeichnung "Dynamit" und die Firma der Fabrik deutlich angebracht sein.

§ 26.

      Wer sich mit der Anfertigung oder dem Verkauf von explosiven Stoffen befaßt, ist verpflichtet, über alle Käufe und Verkäufe von Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörpern und Zündungen in Quantitäten von mehr als 1 Kilogramm, sowie über alle Käufe und Verkäufe sonstiger explosiver Stoffe ein Buch zu führen, welches über die Namen und die Legitimation der Abnehmer, den Zeitpunkt der Abgabe und die abgegebenen Quantitäten Ausschluß gibt.
      Dieses Buch, sowie die nach § 25 erforderlichen Zeugnisse sind der Polizeibehörde auf Verlangen jeder Zeit zur Einsicht offen zu legen.

III. Lagerung explosiver Stoffe.

A. Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper und Zündungen.

§ 27.

      Wer mit Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörpern und Zündungen Handel treibt, darf

1) im Kaufladen nicht mehr als 1 Kilogramm,
2) im Hause außerdem nicht mehr als 5 Kilogramm vorräthig halten.

      Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann die Erhöhung des Vorraths unter 2 zeitweilig bis auf 10 Kilogramm gestattet werden.
      Die Aufbewahrung desselben darf nur in einem auf dem Dachboden (Speicher) belegenen, mit keinem Schornsteinrohre in Verbindung stehenden, abgesonderten Raume, der beständig unter Verschluß zu halten ist und mit Licht nicht betreten werden darf, erfolgen. Die Behältnisse müssen den Bestimmungen in § 4, Absatz 1 und 2 entsprechen und bedeckt sein.

§ 28.

      Personen, welche nicht unter die Bestimmung des § 27 fallen, bedürfen behufs der Aufbewahrung von mehr als 1 Kilogramm der polizeilichen Erlaubniß.

§ 29.

      Größere als die in § 27 bezeichneten Mengen sind außerhalb der Ortschaften in besonderen Magazinen aufzubewahren, von deren Sicherheit die Polizeibehörde und, soweit es sich um militärische Magazine handelt, die Polizeibehörde in Gemeinschaft der Militärbehörde sich überzeugt hat.