Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/133

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 19.


§ 8.

      Die gegenwärtige Verordnung tritt sofort in Kraft.
      Unsere Ministerien des Innern und der Justiz und der Finanzen sind mit dem Vollzuge derselben, insbesondere mit Erlaß der erforderlichen Controlvorschriften, beauftragt.

      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
      Darmstadt, den 31. Mai 1880.
(L. S.)

LUDWIG.
In Vertretung:
Finger. Schleiermacher.



Bekanntmachung,
den Ansatz, die Erhebung und die Beitreibung der Gerichtskosten betreffend.



      In Ausführung des § 1 der vorstehenden Verordnung bestimmen wir:
            Den Gerichtsschreibern wird bis aus Weiteres die Erhebung der sämmtlichen in
            den §§ 1 und 3 der vorstehenden Verordnung bezeichneten Gerichtskosten übertragen.

      Darmstadt, den 1. Juni 1880.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
In Vertretung:
Finger.
v. Bechtold.