Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/127
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 18.
Darmstadt, den 31. Mai 1880.
Gesetz,
die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über die vor dem 1. Januar 1872 pensionirten und zur Disposition gestellten Militärärzte und Militärbeamten betreffend.
Einziger Artikel.
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880 | |
<<<Vorherige Seite [126] |
Nächste Seite>>> [128] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Regierungsblatt.
Inhalt: | 1. Gesetz, die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über die vor dem 1. Januar 1872 pensionirten und zur Disposition gestellten Militärärzte und Militärbeamten betreffend. - 2) Bekanntmachung, die Ergänzung der Militär-Convention mit Preußen vom 13. Juni 1871 in Bezug auf die Regelung der strafgerichtlichen Verhältnisse der dem Königlich Preußischen Armee-Verbande nicht angehörenden Großherzoglichen Offiziere betreffend. - 3) Bekanntmachung, die Zutheilung der Feldgemarkung Bergheim zu dem Amtsgerichtsbezirk Butzbach betreffend. |
die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über die vor dem 1. Januar 1872 pensionirten und zur Disposition gestellten Militärärzte und Militärbeamten betreffend.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Die Bestimmung in Artikel 15 Ziffer 3 des Gesetzes vom 19. April 1868, die Einführung Preußischer Militärstrafgesetze betreffend, - Regierungsblatt Nr. 31 - tritt, in so weit hiernach die vor dem 1. Januar 1872 pensionirten und zur Disposition gestellten Großherzoglichen Militärärzte und Militärbeamten im Offiziersrang der Militärgerichtsbarkeit