Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/119
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Ueberwachungsbogen.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880 | |
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Formular III.
Pflegeort: | ... ... ... ... ... ... ... | |
Kreis: | ... ... ... ... ... ... ... ... |
Betreffend: | Das Pflegekind: (Vor- und Zuname) | |
geboren zu ... ... ... ... ... Kreis ... ... ... ... ... am ... ... ten ... ... ... ... 18 ... ... | ||
Name und Wohnort des Vaters ... ... ... ... ... ... ... ... | ||
Name und Wohnort der Mutter ... ... ... ... ... ... ... ... |
in Pflege gegeben von seinen noch lebenden Eltern - oder einem noch lebenden Elterntheil (Vater, Mutter?) und zwar ist dasselbe: ein ortsangehöriges ein ortsfremdes, aber inländisches ein ortsfremdes, ausländisches ein eheliches ein uneheliches. Die Inpflegegebung ist genehmigt durch die Ortspolizeibehörde zu ... ... ... ... ... laut Verfügung vom ... ... ... ... ... ... ... Weil die Eltern im Auslande woh- nen, ist eine solche Genehmigung nicht beigebracht worden. |
gegeben durch den Vormund (auf Kosten der Vormundschaft oder der Angehörigen) auf Kosten der Landes-Waisen- anstalt das Kind ist ein ortsangehöriges ein ortsfremdes ein eheliches ein uneheliches. |
pflege in Pflege gegeben, ein ortsangehöriges ein ortsfremdes ein eheliches ein uneheliches. |
d. -N r. |
Pflegeeltern. |
(Straße, Nr.) derselben. |
des Pflegegeldes. |
Eintritts in diese Pflege. |
endigt durch: | |