Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/095
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 16.
Darmstadt den 24. Mai 1880.
Bekanntmachung,
die Versehung des Sicherheitsdienstes im Großherzogthum durch das Großherzogliche Gendarmerie-Corps betreffend.
I. Theil.
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Regierungsblatt.
Inhalt: | 1) Bekanntmachung, die Versehung des Sicherheitsdienstes im Großherzogthum durch das Großherzogliche Gendarmerie-Corps betreffend. - 2) Bekanntmachung, die Abhaltung von Gerichtstagen des Amtsgerichts Herbstein in Freiensteinau betreffend. |
die Versehung des Sicherheitsdienstes im Großherzogthum durch das Großherzogliche Gendarmerie-Corps betreffend.
Des Großherzogs Königliche Hoheit haben mittelst Allerhöchster Entschließung vom 8. l. M. die endgültige Einführung des durch die Bekanntmachung vom 23. Mai 1879 (Reg.-Blatt Seite 135) zunächst probeweise auf ein Jahr vorgeschriebenen Dienstreglements für das Großherzogliche Gendarmerie-Corps mit den nachstehenden Abänderungen zu genehmigen geruht.
Es ist zu setzen:
1) | Statt § 11, 2. Absatz: "Nach einer zwölfjährigen activen Gesammtdienstzeit bei fortgesetzter guter Führung erlangt der Gendarm Anspruch auf den Civilversorgungsschein." | |
2) | In § 25 "§§ 26 und 27" statt "§§ 26-32". | |
3) | In § 34 statt "Wachtmeister": "Sectionsführer". | |
4) | Statt § 35: "Beim Abgang eines Gendarmen hat der Stationsführer die Dienstbücher und Reglements des Abgehenden zu revidiren und demnächst an dessen Nachfolger zu |