Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/080
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880 | |
<<<Vorherige Seite [079] |
Nächste Seite>>> [081] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Ist gemäß Artikel 49 eine Beschlagnahme erfolgt, so hat das Gericht, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden, auf Antrag des von derselben betroffenen Beamten anzuordnen, daß binnen einer zu bestimmenden, angemessenen Frist der in Artikel 43 vorgesehene Beschluß beizubringen sei.
Wird dieser Anordnung nicht entsprochen, so ist auf weiteren Antrag des Beamten die Beschlagnahme aufzuheben; andernfalls kommen die Bestimmungen des Artikels 47 zur Anwendung.
Das Gesetz vom 18. Januar 1831, über das Verfahren gegen Kassenbeamte, welche Rezesse machen, soweit es noch in Kraft besteht, wird hiermit aufgehoben.
Besondere Bestimmungen hinsichtlich der Mitglieder und Beamten der Ober-Rechnungskammer.
Artikel 52.
Zur Einleitung eines Disciplinarverfahrens gegen den Präsidenten oder einen Collegialrath der Ober-Rechnungskammer bedarf es in allen Fällen, auch wenn es sich nur um Verhängung einer Ordnungsstrafe handelt, nach Artikel 21 des Gesetzes vom 14. Juni 1879, die Einrichtung und Befugnisse der Ober-Rechnungskammer betr., eines Beschlusses des Staatsministeriums.
Gegen den Präsidenten und einen Collegialrath der Ober-Rechnungskammer können Ordnungsstrafen nur durch Beschluß des obersten Verwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshof) als Disciplinarhof (Artikel 18 dieses Gesetzes) erkannt werden. Das Staatsministerium hat daher in allen Fällen, in welchen es eine disciplinäre Bestrafung des Präsidenten oder eines Collegialraths der Ober-Rechnungskammer für angezeigt erachtet, die betreffenden Verhandlungen an das oberste Verwaltungsgericht als Disciplinarhof abzugeben.
Steht bezüglich des Präsidenten oder eines Collegialraths der Ober-Rechnungskammer nur die Verhängung einer Ordnungsstrafe in Frage, so kann der Disciplinarhof von einem