Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/075

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 13.


Artikel 32.

      Bei der Entscheidung hat der Disciplinarhof nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlungen und Beweise geschöpften Ueberzeugung zu beurtheilen, in wie weit die Anklage für begründet zu erachten.
      Ist die Anklage nicht begründet, so spricht der Disciplinarhof den Angeklagten frei. Ist die Anklage begründet, so kann auch auf eine bloße Ordnungsstrafe erkannt werden.
      Die Entscheidung, welche mit Gründen versehen sein muß, wird in der Sitzung, in welcher die mündliche Verhandlung beendigt worden, oder spätestens innerhalb der folgenden vierzehn Tage verkündet. Eine Ausfertigung der Entscheidung wird dem Angeklagten ertheilt.

Artikel 33.

      Ueber die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, welches die Namen der Anwesenden und die wesentlichen Momente der Verhandlung enthalten muß. Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet.

Artikel 34.

      Gegen die Entscheidungen des Disciplinarhofs finden keine Rechtsmittel statt.

Artikel 35.

      Eine Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urtheil geschlossenen Verfahrens kann in den Fällen des § 399 der Strafprozeßordnung von dem Verurtheilten, in den Fällen des § 402 von dem vorgesetzten Ministerium, beziehungsweise in dessen Auftrage von dem als Staatsanwalt fungirenden Beamten beantragt werden.

Artikel 36.

      Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist schriftlich zu stellen; derselbe muß den gesetzlichen Grund der Wiederaufnahme sowie die Beweismittel angeben. Ueber die Zulässigkeit des Antrags entscheidet der Disciplinarhof ohne mündliche Verhandlung.
      Wird der Antrag für zulässig erachtet, so veranlaßt der Disciplinarhof die Aufnahme der angetretenen Beweise durch einen beauftragten Beamten. Nach dem Schlusse der Beweisaufnahme sind der Antragsteller und dessen Gegner unter Bestimmung einer Frist zur ferneren Erklärung aufzufordern.
      Der Antrag wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die aufgestellten Behauptungen nach dem Ermessen des Disciplinarhofs durch die erhobenen Beweise keine genügende Bestätigung gefunden haben. Andernfalls verordnet der Disciplinarhof die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der mündlichen Verhandlung.