Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/070

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 13.


Artikel 11.

       Ist gegen einen nicht richterlichen Beamten wegen einer strafbaren Handlung die öffentliche Klage erhoben, so ist während der Dauer des Strafverfahrens wegen der nämlichen Thatsachen das Disciplinarstrafverfahren nicht zu eröffnen und, wenn die Eröffnung stattgefunden hat, auszusetzen. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn im Strafverfahren eine Hauptverhandlung nicht stattfinden kann, weil der Angeklagte abwesend ist.

Artikel 12.

      Ist im gerichtlichen Strafverfahren auf Freisprechung erkannt, so findet wegen derjenigen Thatsachen, welche in demselben zur Erörterung gekommen sind, ein Disciplinarstrafverfahren nur insofern statt, als diese Thatsachen an sich und unabhängig von dem Thatbestande einer im Strafgesetze vorgesehenen Handlung eine Disciplinarbestrafung begründen.
      Ist im gerichtlichen Strafverfahren eine Verurtheilung ergangen, welche den Verlust des Amtes nicht zur Folge hat, so bleibt dem Ministerium, welches über die Einleitung des Disciplinarstrafverfahrens zu verfügen hat, die Entscheidung darüber vorbehalten, ob außerdem ein Disciplinarstrafverfahren einzuleiten oder fortzusetzen sei.

Abschnitt III.
Verhängung von Ordnungsstrafen.
Artikel 13.

      Zur Verhängung der gesetzlichen Ordnungsstrafen (Artikel 7) über nicht richterliche Beamte sind die vorgesetzten Behörden und Beamten befugt.
      Soweit in dieser Beziehung nicht durch Gesetz Bestimmung getroffen ist, bleibt es vorbehalten, die Zuständigkeit der vorgesetzten Behörden und Beamten durch Verordnung oder Reglement des Näheren zu bestimmen.

Artikel 14.

      Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich über das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen schriftlich oder mündlich zu verantworten.
      Die Verhängung der Ordnungsstrafe erfolgt unter Angabe der Gründe durch schriftliche Verfügung oder zu Protokoll.
      Bei Verhängung von Ordnungsstrafen erkennt die vorgesetzte Behörde zugleich über die Verpflichtung des Bestraften zur Tragung der entstandenen baaren Auslagen (Artikel 37) des gegen ihn stattgehabten Verfahrens.