Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/068

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 13.


Artikel 2.

      Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch Anwendung:

1) auf die Bürgermeister und Beigeordneten der Stadt- und Landgemeinden, jedoch mit der Einschränkung, daß eine Strafversetzung (Art. 8, 1a und b) bei denselben nicht stattfinden kann;
2) auf die an Lehranstalten, welche der Ministerialabtheilung für Schulangelegenheiten unmittelbar unterstellt sind - wie Gymnasien, Realschulen, höhere Mädchenschulen, Schullehrerseminarien, Taubstummenanstalten etc. - , an Gefängnissen und sonstigen staatlichen Anstalten in der Eigenschaft als Volksschullehrer, beziehungsweise auf Grund des Gesetzes vom 16. Juni 1874, das Volksschulwesen im Großherzogthum betreffend, angestellten Lehrer und Lehrerinnen.
Artikel 3.
      Die Bestimmungen dieses Gesetzes bezüglich der Defekte der Beamten (Abschnitt VI) finden auch Anwendung auf die Rechner von Provinzen, Kreisen, Gemeinden, Kirchen und Stiftungen bezüglich der ihnen in dieser ihrer Eigenschaft anvertrauten Gelder, Werthpapiere oder Materialien.
Artikel 4.

      Die Bestimmungen über die Verwirkung der Disciplinarbestrafung (Artikel 5) und über Ordnungsstrafen (Artikel 7 und Abschnitt III) finden auch auf solche Personen sinngemäße Anwendung, welche, ohne eine Anstellung erlangt zu haben, im Staatsdienste beschäftigt oder als verpflichtete persönliche Gehülfen eines Beamten für Zwecke des Staatsdienstes verwendet werden.

Abschnitt II.
Dienstvergehen und Strafe der Dienstvergehen.
Artikel 5.

      Ein nichtrichterlicher Beamter, welcher

1) die Pflichten verletzt, die ihm sein Amt auferlegt,
2) durch sein Verhalten in und außer dem Amte sich der Achtung und des Vertrauens, die sein Beruf erfordert, als unwürdig zeigt,

hat die Disciplinarbestrafung verwirkt.