Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/060
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Die technische Verwerthung finniger und trichinöser Schweine unter den nöthigen Sicherungsmaßregeln und unter polizeilicher Aufsicht kann von der Polizeiverwaltungsbehörde gestattet werden.
Das zwar als genießbar aber nicht ladenrein befundene Schlachtvieh oder Fleisch ist nach Art. 318 des Polizeistrafgesetzes zu behandeln.**)
Die Entscheidungen der Fleischbeschauer oder deren Stellvertreter müssen zunächst befolgt werden; es steht jedoch deßfalls dem Betheiligten eine Beschwerdeführung bei der Polizeibehörde frei, welche nöthigenfalls und wenn es möglich ist eine nochmalige Beschauung durch das Kreisveterinäramt und im weiteren Verfolg durch das Kreis-Gesundheitsamt veranstalten und nach Befund daraufhin eine abändernde Verfügung erlassen kann. Leistet der Betheiligte der Entscheidung des Fleischbeschauers keine Folge, so muß letzterer die deßfallsige Anzeige bei der Ortspolizeibehörde machen, welche dann die gerichtliche Bestrafung des ersteren zu veranlassen hat.
Wird ein krankes Thier (mit Ausnahme von Schafvieh, Ziegen und Kälbern) geschlachtet (Nothschlachtung) oder ein geschlachtetes Thier dieser Art krank befunden, so darf dasselbe nur durch den Spruch eines hierzu ermächtigten approbirten Thierarztes für genießbar erklärt werden. In solchen Fällen ist daher, wenn der betreffende Fleischbeschauer nicht selbst approbirter Thierarzt ist, entweder ein von der Polizeiverwaltungsbehörde hierzu bestellter Thierarzt oder der Kreisveterinärarzt zuzuziehen, falls der Eigenthümer nicht damit einverstanden
kann jedoch ein nicht in Folge einer ansteckenden Krankheit gefallenes oder getödtetes Stück Vieh auch an einen anderen, dem Eigenthümer zur Verfügung stehenden Ort gebracht und daselbst abgeledert werden.
Art. 304. Fleisch darf in keinem Falle von dem gefallenen oder wegen ansteckender Krankheit getödteten Stück Vieh zurückbehalten werden, bei Vermeidung einer Strafe von 3 bis 10 Gulden.
Art. 317. Hat der Fleischbeschauer ein Stück Vieh für ungesund erklärt und erkannt, daß das Fleisch davon nicht verkauft oder genossen werden dürfe, so ist, bei Vermeidung einer Strafe von 3 bis 15 Gulden, das Schlachten des Viehs zum Zwecke des Verkaufs und Genusses des Fleisches davon zu unterlassen und das etwa bereits geschlachtete Vieh nach Vorschrift der Art. 299 etc. zu verscharren. Wer das für schädlich erklärte Fleisch von solchem Vieh verkauft oder überhaupt an Dritte verabfolgt, oder solche davon genießen läßt, verfällt in die im Art. 311 angedrohte Strafe.
**) Art. 318. Ist ein Stück Vieh bei der Fleischbeschau zwar krank befunden, jedoch erkannt worden, daß das Fleisch davon, als der Gesundheit der Menschen unschädlich, noch genossen werden könne, so müssen die Metzger oder Viehschlächter, welche das Fleisch verkaufen wollen, dasselbe, bei Vermeidung einer Strafe von 1 bis 20 Gulden, von dem gesunden Fleisch absondern und durch Ueberhängen eines weißen Tuchs bezeichnen. Sie dürfen überdies dieses Fleisch nur in den Schlachthäusern oder, wo keine solchen sind, nur in offenen Läden und mit Angabe der Eigenschaft des Fleisches, bei Vermeidung der vorhin genannten Strafe, verkaufen.
Viehbesitzer, welche solches Fleisch verkaufen, müssen die Krankheit des geschlachteten Viehs auf ortsübliche Weise bekannt machen bei Vermeidung gleicher Strafe.